Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 22.10.2020, AZ 9 Sa 21/20

Aus­gabe: 10–2020

1. Wird im Gel­tungs­bere­ich des TV‑L im Arbeitsver­trag eines Arbeit­snehmers vere­in­bart, dass “der Arbeit­nehmer für Tätigkeit­en der Ent­gelt­gruppe xx TV‑L eingestellt wird” und nicht, dass “der Arbeit­nehmer in die Ent­gelt­gruppe xx ein­grup­piert ist”, han­delt es sich um eine kon­sti­tu­tive Vere­in­barung der Vergü­tung nach der benan­nten Ent­gelt­gruppe mit der Folge, dass sich der Arbeit­nehmer nicht auf die “Ein­grup­pierungsautomatik” des § 12 TV‑L berufen kann (Im Anschluss an BAG 24.3.2018, 4 AZR 151/15 und BAG 18.10.2018, 6 AZR 246/17).

2. Dem ste­hen auch nicht die Regeln der AGB — Kon­trolle nach §§ 305 ff BGB entgegen.

3. Bei einem “Here­inwach­sen” in eine höhere Vergü­tungs­gruppe durch Erfahrungszuwachs hat der Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf Vergü­tungsnachzahlung, son­dern auf Vertragsänderung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…