Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 01.03.2021, AZ 4 TaB­V­Ga 6/20

Aus­gabe: 2–2021

1. Eine Unter­las­sungsver­fü­gung zur Sicherung der Beteili­gungsrechte des Betrieb­srats aus §§ 111, 112 BetrVG auf Unter­rich­tung, Beratung und Ver­hand­lung über eine geplante Betrieb­sän­derung kommt gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940, 938 Abs. 1, 2 ZPO schon aus euro­parechtlichen Grün­den grund­sät­zlich in Betracht. 

2. In einem Gemein­schafts­be­trieb richtet sich der Anspruch aus §§ 111, 112 BetrVG gegen sämtliche Betrieb­sar­beit­ge­berin­nen. Diese sind im Ver­fü­gungsver­fahren zu beteili­gen. Dage­gen richtet sich die als Sicherungs­maß­nahme begehrte Unter­sa­gung von Ent­las­sun­gen gegen den jew­eils betrof­fe­nen Ver­tragsar­beit­ge­ber, der allein die Ent­las­sung bewirken kann. 

3. Einem Betrieb­srat, der erst zu einem Zeit­punkt gewählt wird, zu dem die Pla­nung über die Betrieb­sän­derung bere­its abgeschlossen und mit der Durch-führung des Planes begonnen wor­den ist, ste­hen die Ansprüche aus §§ 111 ff. BetrVG nicht zu. Es bleibt offen, ob beim Über­gang von kirch­lich­er Ein­rich­tung zu weltlichem Träger die vor­ma­lige kirch­liche Mitar­beit­er­vertre­tung bis zur Wahl eines Betrieb­srats ein Über­gangs­man­dat hat. 

4. Ist das Beste­hen des Beteili­gungsrechts ungewiss und führt schon seine bloße Sicherung zu Rechts­beein­träch­ti­gun­gen des Anspruchs­geg­n­ers, erfordert der Erlass ein­er Sicherungsver­fü­gung über die bloße Gefahr des Unter­gangs des Beteili­gungsrechts hin­aus einen beson­deren Ver­fü­gungs­grund. Dieser muss von solchem Gewicht sein, dass er die erst im Haupt­sachev­er­fahren endgültig zu klärende Ungewis­sheit über den Ver­fü­gungsanspruch kom­pen­sieren kann. 

5. Das Gewicht des Ver­fü­gungs­grun­des bemisst sich ins­beson­dere nach dem mit dem Beteili­gungsrecht bezweck­ten Schutz der Arbeit­nehmer. Es wird hier dadurch gemindert, dass das Beteili­gungsrecht nach §§ 111, 112 BetrVG auf den bloßen Ver­such eines Inter­esse­naus­gle­ichs gerichtet ist. Hinzu tritt, dass der Betrieb­srat gemäß § 100 ArbGG die Möglichkeit hat, Beratun­gen und Ver­hand­lun­gen über einen Inter­esse­naus­gle­ich ini­tia­tiv vor die Eini­gungsstelle zu brin­gen. Zu berück­sichti­gen ist fern­er im Rah­men ein­er Fol­gen­ab­wä­gung, dass ein Ersatzanspruch des Arbeit­ge­bers aus § 945 ZPO für das Beschlussver­fahren gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG aus­geschlossen ist. 6. Zur Zuläs­sigkeit ein­er objek­tiv­en und sub­jek­tiv­en Antragser­weiterung im Beschwerderechtszug.

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