LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 07.09.2020, AZ 26 Ta (Kost) 6075/20

Aus­gabe: 10–2020

1. In dem Kosten­fest­set­zungsver­fahren wird nach ein­er gerichtlichen Kosten­grun­dentschei­dung über die Erstat­tungs­fähigkeit von Ver­fahren­skosten nach prozes­sualen Maßstäben und nach Maß­gabe des Kosten­rechts entsch­ieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 — 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN). Materiell-rechtliche Ein­wen­dun­gen und Einre­den gegen den prozes­sualen Kostenerstattungsanspruch 

- hier die ange­bliche Nichtigkeit des Anwaltsver­trages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO – kön­nen grund­sät­zlich nicht berück­sichtigt wer­den; mit diesen ist der Kosten­schuld­ner auf die Voll­streck­ungs­ge­gen­klage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechts­be­helf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. 

2. Auch aus Grün­den der Ver­fahren­sökonomie kann nicht aus­nahm­sweise der Ein­wand, der zwis­chen dem erstat­tungs­berechtigten Geg­n­er und seinem Prozess­bevollmächtigten geschlossene Anwaltsver­trag sei wegen Ver­stoßes gegen §§ 45 BRAO, 134 BGB nichtig, Berück­sich­ti­gung finden. 

Es han­delt sich um keine ein­fache Rechts­frage, hin­sichtlich deren Beurteilung kein Zweifel beste­ht und die daher zur Klärung im Kosten­fest­set­zungsver­fahren geeignet ist (vgl. BGH 22. Novem­ber 2006 – IV ZB 18/06, Rn. 12). 

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