LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 07.08.2020, AZ 2 Sa 651/20

Aus­gabe: 7–9/2020

Tenor
1) Die Beru­fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits­gerichts Berlin vom 04.03.2020 – 29 Ca 4621/19 – wird auf seine Kosten bei unverän­dertem Stre­itwert zurückgewiesen.

2) Die Revi­sion wird nicht zugelassen.

Tatbe­stand
1
Die Parteien stre­it­en um die Her­aus­gabe eines Eisen­bah­n­fahrzeugführerscheins, um Vergü­tung aus Annah­mev­erzug und um Schadensersatz.
2
Der Kläger war bei der Beklagten als Team­leit­er im S‑Bahn-Betrieb beschäftigt. Das Arbeitsver­hält­nis endete nach einem Kündi­gungsrechtsstre­it auf­grund des gerichtlichen Ver­gle­ichs vom 19. Feb­ru­ar 2019 durch ordentliche Kündi­gung aus betrieblichen Grün­den am 30. April 2019. Die Beklagte verpflichtete sich zur ord­nungs­gemäßen Abrech­nung bis zum 30. April 2019 und stellte den Kläger mit sofor­tiger Wirkung unter Anrech­nung etwaiger Urlaub­sansprüche und etwaiger Aus­gle­ich­sansprüche wegen Mehrarbeit/Überstunden unter Fortzahlung der Bezüge frei (vgl. den Ver­gle­ich in der Akte 42 Ca 1283/19, Bl. 54 f. d. A.).
3
Im Rah­men der zur Kündi­gung führen­den Vor­würfe und der damit ein­herge­hen­den Per­son­alge­spräche gab der Kläger seinen VDV-Führerschein und das dazu existierende Beiblatt am 14. Jan­u­ar 2019 unstre­it­ig ab (vgl. dazu das Über­gabe­pro­tokoll Bl. 79 d. A. sowie den Führerschein und das Beiblatt in Kopie Bl. 77 f. d. A.).
4
Mit der beim Arbeits­gericht Berlin am 15. April 2019 einge­gan­genen Klage sowie weit­eren Klageän­derun­gen ver­langt der Kläger von der Beklagten die Her­aus­gabe des Eisen­bahn-Fahrzeugführerscheins, Zahlung aus Annah­mev­erzug sowie Schadenser­satz für den Neuer­werb eines Trieb­fahrzeugführerscheins. Er hat behauptet, es sei ihm gegenüber keine „for­male Entziehung ein­er Fahrerlaub­nis aus­ge­sprochen wor­den“. Der Führerschein sei sein Eigen­tum und daher an ihn her­auszugeben. Die Vergü­tung sei nicht voll­ständig aus­bezahlt wor­den. Die Kosten für den Ersatz eines neuen Trieb­fahrzeugführerscheins beliefen sich auf eine Summe von ca. 20.000,00 EUR bis 30.000,00 EUR.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Eisen­bah­n­fahrzeugführerschein gemäß VDV-Schrift 753 herauszugeben;
7
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.433,79 EUR brut­to abzüglich eines Net­to­be­trages in Höhe von 7.939,60 EUR zuzüglich Zin­sen in Höhe von 9,97 % aus 897,75 EUR seit dem 01. Feb­ru­ar 2019, aus 4.561,51 EUR seit dem 01. März 2019, aus 3.117,23 EUR seit dem 01. April 2019 sowie aus weit­eren 8.857,30 EUR seit dem 01. Mai 2019 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 EUR zuzüglich Zin­sen in Höhe von 5 Prozent­punk­ten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagte meint, sie habe den Eisen­bah­n­fahrzeugführerschein recht­mäßig ent­zo­gen. Diese Entziehung sei durch den Eisen­bahn­be­trieb­sleit­er bzw. durch von diesem beauf­tragte Per­so­n­en erfol­gt und gemäß dem im Betrieb der Beklagten gel­tenden Hand­buch Fahrzeug­be­trieb Teil T 3.2 ordnungsgemäß.
12
Das Ent­gelt für die Kalen­der­monate Jan­u­ar bis April 2019 sei abgerech­net und in vier Teilzahlun­gen aus­gezahlt wor­den: 1.986,99 EUR net­to am 25. Jan­u­ar 2019, weit­ere 7.210,04 EUR net­to am 25. Jan­u­ar 2019, 233,00 EUR net­to am 25. Juli 2019 und 727,23 EUR net­to am 25. August 2019. Wegen der Einzel­heit­en wird auf die tabel­lar­ische Berech­nung der Beklagten Bezug genom­men (vgl. dazu die Anla­gen B 14 und 15, Bl. 188 und 189 d. A.). Bere­itschaftsstun­den seien nicht geson­dert zu bezahlen, weil im Ver­gle­ich die Freis­tel­lung unter Anrech­nung etwaiger Aus­gle­ich­sansprüche wegen Mehrarbeit/Überstunden vere­in­bart wor­den sei.
13
Das Arbeits­gericht Berlin hat die Klage abgewiesen und zur Begrün­dung im Wesentlichen aus­ge­führt, dass der von dem Kläger gel­tend gemachte Her­aus­gabeanspruch bere­its daran scheit­ere, dass ihm die Fahrerlaub­nis durch den Betrieb­sleit­er H. ent­zo­gen wor­den sei. Der Betrieb­sleit­er sei beim Entzug nicht an eine bes­timmte Form gebun­den. Da der Führerschein lediglich das die Fahrerlaub­nis verkör­pernde Doku­ment sei, könne der Kläger keinen Anspruch auf Her­aus­gabe haben, solange die Erlaub­nis ent­zo­gen wor­den sei. Der Her­aus­gabeanspruch folge auch nicht daraus, dass die Beklagte im Ver­gle­ich vom 19. Feb­ru­ar 2019 „die gegenüber der kla­gen­den Partei im Zusam­men­hang mit der Kündi­gung erhobe­nen Vor­würfe nicht mehr aufrecht hält“. Diese Erk­lärung habe kein­er­lei Ein­fluss auf die Entziehung der Fahrerlaub­nis und binde den Betrieb­sleit­er in kein­er Weise.
14
Der Kläger könne auch nicht die Zahlung weit­er­er Vergü­tung fordern. Zum einen sei die Klage in dieser Höhe bere­its unschlüs­sig, denn sie set­ze voraus, dass die Beklagte die auf die tat­säch­lich abgerech­neten Löhne ent­fal­l­en­den Steuern und Sozial­ab­gaben nicht abge­führt habe. Wie der Kläger darauf komme, erschließe sich der Kam­mer nicht.
15
Zum anderen sei der dem Kläger zuste­hende Anspruch in voller Höhe durch die vier Teilzahlun­gen erfüllt. Die Beklagte habe die Errech­nung der dem Kläger ins­ge­samt zuste­hen­den Net­to­be­träge umfassend und nachvol­lziehbar in den Anla­gen B 14 und B 15 zum Schrift­satz vom 10. Dezem­ber 2019 erläutert. Der Kläger hätte nun­mehr nach den Grund­sätzen der abgestuften Dar­legungs- und Beweis­last genau vor­tra­gen müssen, was an dieser Auf­stel­lung konkret falsch sein solle. Soweit der Kläger bestre­ite, dass die Zahlung von 1.986,99 EUR anzurech­nen sein solle, sei er darauf hingewiesen, dass der Erfül­lung­sein­wand der Beklagten den Gesamtzeitraum vom 01. Jan­u­ar bis zum 30. April 2019 betr­e­ffe. Für diesen Zeitraum seien die vier Teilzahlun­gen erfol­gt und die Ansprüche für diesen Gesamtzeitraum damit abge­golten. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche son­sti­gen Ansprüche des Klägers damit befriedigt wor­den sein sollen. Wenn aber der Gesamtzeitraum 01. Jan­u­ar bis 30. April 2019 voll­ständig bezahlt wor­den sei, folge daraus, dass dann auch der Teilzeitraum 25. Jan­u­ar bis 30. April 2019 voll­ständig bezahlt sei, da es sich insoweit um eine Teil­menge handele.
16
Vergü­tung für Bere­itschaftsstun­den ste­he dem Kläger nicht zu, weil im Ver­gle­ich die Freis­tel­lung unter Anrech­nung etwaiger Aus­gle­ich­sansprüche wegen Mehrarbeit/Überstunden vere­in­bart wor­den sei. Darunter sei auch Vergü­tung für die Bere­itschaftsstun­den zu subsumieren.
17
Einen Schadenser­satzanspruch gegen die Beklagte habe der Kläger schon deshalb nicht, weil die Beklagte zu Recht die Her­aus­gabe des Eisen­bah­n­fahrzeug-Führerscheins verweigere.
18
Wegen der weit­eren konkreten Begrün­dung des Arbeits­gerichts und des Vor­trags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 04. März 2020, Bl. 224 bis 227 R d. A. verwiesen.
19
Gegen dieses ihm am 30. März 2020 zugestellte Urteil richtet sich die beim Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg am 30. April 2020 im Orig­i­nal einge­gan­gene und am 02. Juni 2020, dem Dien­stag nach Pfin­g­sten, begrün­dete Beru­fung des Klägers. Er wieder­holt und ver­tieft seinen Vor­trag erster Instanz unter konkreter Auseinan­der­set­zung mit dem erstin­stan­zlichen Urteil und meint ins­beson­dere, dass ihm die Fahrerlaub­nis nicht ord­nungs­gemäß ent­zo­gen wor­den sei.
20
Der Kläger beantragt,
21
unter Abän­derung des Urteils des Arbeits­gerichts Berlin vom 04. März 2020, Az. 29 Ca 4621/19,
22
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Eisen­bah­n­führerschein gemäß VDV-Schrift 753 mit der Num­mer 528758603 herauszugeben;
23
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.433,79 EUR brut­to abzüglich eines Net­to­be­trages in Höhe von 7.939,60 EUR zuzüglich Zin­sen in Höhe von 9,97 % aus 897,75 EUR seit dem 01. Feb­ru­ar 2019, aus 4.561,51 EUR seit dem 01. März 2019, aus 3.117,23 EUR seit dem 01. April 2019 sowie aus weit­eren 8.857,30 EUR seit dem 01. Mai 2019 zu zahlen;
24
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 EUR Schadenser­satz zuzüglich Zin­sen in Höhe von 5 Prozent­punk­ten über dem Basiszinssatz ab Recht­shängigkeit zu zahlen.
25
Die Beklagte beantragt,
26
die Beru­fung zurückzuweisen.
27
Die Beklagte vertei­digt konkret das erstin­stan­zliche Urteil.
28
Wegen des konkreten Vor­trags der Parteien in der zweit­en Instanz wird auf die Schrift­sätze des Klägers vom 02. Juni 2020 (Bl. 250 ff. d. A.) und der Beklagten vom 23. Juni 2020 (Bl. 269 ff. d. A.) verwiesen.

Entschei­dungs­gründe

I.
29
Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 222 Abs. 2; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zuläs­sige Beru­fung ist ins­beson­dere for­mgemäß und frist­gemäß ein­gelegt und begrün­det worden.

II.
30
In der Sache ist die Beru­fung des Klägers jedoch nicht begrün­det. Zu Recht hat das Arbeits­gericht Berlin die Klage sowohl hin­sichtlich der Her­aus­gabe des Eisen­bah­n­führerscheins als auch hin­sichtlich der Zahlung aus Annah­mev­erzug und des Schadenser­satzes abgewiesen. Die erken­nende Kam­mer fol­gt dem Arbeits­gericht Berlin, sieht von ein­er wieder­holen­den Begrün­dung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und ver­weist wegen des Vor­trags in der Beru­fungsin­stanz und der Erörterun­gen in der mündlichen Ver­hand­lung vom 07. August 2020 nur auf Folgendes:

1.
31
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Her­aus­gabe des Eisen­bah­n­führerscheines gemäß VDV-Schrift 753 mit der Num­mer 528758603.

a)
32
Ein Anspruch aus § 985 BGB auf Her­aus­gabe schei­det aus. Denn der Kläger ist nicht Eigen­tümer des Eisen­bah­n­führerscheins. Die vom Kläger zur Begrün­dung herange­zo­gene Norm des § 4 der Trieb­fahrzeugführerschein­verord­nung – TfV – („Der Trieb­fahrzeugführerschein wird von der zuständi­gen Behörde aus­gestellt und ist Eigen­tümer des Trieb­fahrzeugführers“) find­et vor­liegend keine Anwen­dung. Gemäß § 1 Abs. 1 TfV regelt die TfV unter anderem die Erteilung von Trieb­fahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheini­gun­gen für Eisen­bah­nen, die eine Sicher­heits­bescheini­gung nach § 7 a des All­ge­meinen Eisen­bah­nge­set­zes – AEG – oder eine Sicher­heits­genehmi­gung nach § 7 c AEG benöti­gen. Die Beklagte benötigt gemäß § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 b Abs. 1 Nr. 1 AEG keine Sicher­heits­bescheini­gung, da sie nicht am über­ge­ord­neten Netz teil­nimmt, son­dern als S‑Bahnbetreiber in einem Netz, welch­es vom übri­gen Eisen­bahn­sys­tem funk­tion­al getren­nt ist.

b)
33
Ob ein schul­drechtlich­er Her­aus­gabeanspruch beste­ht, kann dahin­ste­hen. Denn dafür wäre jeden­falls Voraus­set­zung, dass dem Kläger die Fahrerlaub­nis zu Unrecht ent­zo­gen wor­den ist bzw. nach Auf­fas­sung des Klägers ihm die Fahrerlaub­nis formell nicht ord­nungs­gemäß ent­zo­gen wor­den ist. Bei­des ist nicht der Fall:

aa)
34
Dem Kläger ist die Fahrerlaub­nis durch die Mail des Eisen­bahn­be­trieb­sleit­ers vom 11. Jan­u­ar 2019 (vgl. die Mail im Aus­druck Bl. 276 d. A. als Anlage B 16), gerichtet unter anderem an Her­rn Peter Sch.) in Verbindung mit dem nach der VDV-Schrift 753 nöti­gen formellen Antrag auf Entzug der Erlaub­nis (vgl. die Anlage B 5, Bl. 80 d. A.) vom 14. Jan­u­ar 2019 (unter­schrieben durch Her­rn Peter Sch.) ent­zo­gen wor­den. Dies ist dem Kläger auch im Gespräch­ster­min vom 14. Jan­u­ar 2019 mit­geteilt wor­den (vgl. den Ver­merk auf der Anlage B 4 bzw. 4 a unten unter 7.), weshalb er seinen VDV-Führerschein und das Beiblatt abgegeben hat. Weit­ere For­mvor­gaben musste die Beklagte nicht beacht­en (vgl. dazu VG Magde­burg, 30.01.2012 – 1 A 86/10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 23).

bb)
35
Dementsprechend bedürfte es ein­er neuen Erlaub­nis durch den Eisen­bahn­be­trieb­sleit­er gemäß Zif­fer 1.3 des Hand­buchs, die vor­liegend wed­er beantragt noch erteilt wor­den ist und in Hin­blick auf das been­dete Arbeitsver­hält­nis nicht aus­gestellt wer­den kann.

cc)
36
Ob eine der­ar­tige Erlaub­nis erteilt wer­den müsste, ist jeden­falls im Hin­blick auf die man­gel­nde Zuver­läs­sigkeit des Klägers gemäß Zif­fer 1.4.3 des Hand­buchs zweifelhaft.

2.
37
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weit­ere Bezahlung aus Annah­mev­erzug bzw. aus Zif­fer 4 des gerichtlichen Ver­gle­ichs vom 19. Feb­ru­ar 2019 mehr, da die Beklagte diese Ansprüche erfüllt hat. Dies ergibt sich aus der Anlage B 14, welche die gesamten Abrech­nun­gen der Beklagten im Zeitraum vom Jan­u­ar bis zum August 2019 für die Monate Jan­u­ar bis April 2019 neb­st Kor­rek­turen und Nach­berech­nun­gen enthält sowie die Einze­labrech­nun­gen, die der Kläger selb­st ein­gere­icht hat (Anlage K 4 Bl. 140 ff.).

3.
38
Ein Schadenser­satzanspruch des Klägers gegen die Beklagte beste­ht nicht.
39
Dies fol­gt bere­its daraus, dass die Kausal­ität zwis­chen behaupteter Schaden­shand­lung und Schaden­sein­tritt nicht ersichtlich ist, da nicht zu erse­hen ist, weshalb der Kläger den begehrten Führerschein nach der VDV benötigt. Für ein Unternehmen außer­halb der Beklagten ist ein Führerschein nach der TfV zu beantra­gen. Dafür benötigt der Kläger nicht den Führerschein nach der VDV-Schrift 753. Im Gegen­teil hat das EBA (Eisen­bahn­bun­de­samt) auf der Inter­net­seite www.eba.bund.de dargestellt, dass seit dem 30. Okto­ber 2018 der Eisen­bah­n­fahrzeugführerschein des VDV im Gel­tungs­bere­ich des TfV nicht mehr ver­wen­det wer­den darf (vgl. die Anlage B 13 Bl. 187 d. A.). Der Kläger braucht daher für einen TfV-Führerschein nicht den VDV-Führerschein. Der Kläger hat nach seinen eige­nen Angaben (vgl. Schrift­satz vom 28.10.2019, S. 4, Bl. 138 d. A.) den TfV-Führerschein. Zum Führen eines Fahrzeugs benötigt er daneben noch eine Zusatzbescheini­gung, die gemäß § 9 TfV nur von dem Unternehmen aus­gestellt wer­den darf, welch­es ihn ein­stellt, nicht jedoch von der Beklagten.

III.
40
Die Beru­fung des Klägers war daher gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten bei unverän­dertem Stre­itwert zurückzuweisen.

IV.
41
Für eine Zulas­sung der Revi­sion bestand kein Anlass.

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