Ver­wal­tungs­gericht Gera, Beschluss vom 20.01.2020, AZ 1 K 2039/18

Aus­gabe: 3 — 2020

Der Bewer­ber muss dem Arbeit­ge­ber über seine Schwer­be­hin­derteneigen­schaft bzw. eine Gle­ich­stel­lung damit regelmäßig im Bewer­bungss­chreiben informieren. Eingestreute und unauf­fäl­lige Infor­ma­tio­nen oder indi­rek­te Hin­weise reichen dafür nicht aus.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.juris.de/jportal/prev/MWRE200000507