Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 10.01.2023, AZ 19 Ta 13/22

Aus­gabe: 01–2023

Für die Klage des Arbeit­nehmers auf Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 56 IfSG ist der Rechtsweg zu den Gericht­en für Arbeitssachen auch dann nicht eröffnet, wenn der Arbeit­ge­ber nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Anspruch genom­men wird. Auch in diesem Fall ist der Ver­wal­tungsrechtsweg eröffnet, § 68 Abs. 1 IfSG.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…