Entschädigungsanspruch nach AGG aufgrund Benachteiligung wegen der Religion – Zulässigkeit der Frage nach der Religionszugehörigkeit bei Einstellung in den kirchlichen Dienst (hier Sekretariatsarbeiten beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche) – Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands gem. § 242 BGB

 

Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2020, AZ 1 Ca 171/19

Ausgabe: 10-2020

1. Die Aufforderung in einer Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, ist ein ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gem. § 22 AGG.

2. Die berufliche Anforderung – Angehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft – ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der/die Arbeitgeber/-in.

3. Die Behauptung, die Auswahlentscheidung sei allein nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen worden, ist nicht geeignet, eine Benachteiligung wegen der Religion zu widerlegen.

4. Allein die Angabe in einem Bewerbungsschreiben „Atheistin“ vermag die erforderliche Bereicherungsabsicht dann nicht zu begründen, wenn die Angabe eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Entschädigungsanspruchs.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Entschädigungsanspruch nach AGG aufgrund Benachteiligung wegen der Religion – Zulässigkeit der Frage nach der Religionszugehörigkeit bei Einstellung in den kirchlichen Dienst (hier Sekretariatsarbeiten beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche) – Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands gem. § 242 BGB

 

Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2020, AZ 1 Ca 171/19

Ausgabe: 10-2020

1. Die Aufforderung in einer Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, ist ein ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gem. § 22 AGG.

2. Die berufliche Anforderung – Angehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft – ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der/die Arbeitgeber/-in.

3. Die Behauptung, die Auswahlentscheidung sei allein nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen worden, ist nicht geeignet, eine Benachteiligung wegen der Religion zu widerlegen.

4. Allein die Angabe in einem Bewerbungsschreiben „Atheistin“ vermag die erforderliche Bereicherungsabsicht dann nicht zu begründen, wenn die Angabe eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Entschädigungsanspruchs.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…