Entschädigungsanspruch nach AGG aufgrund Benachteiligung wegen der Religion — Zulässigkeit der Frage nach der Religionszugehörigkeit bei Einstellung in den kirchlichen Dienst (hier Sekretariatsarbeiten beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche) — Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands gem. § 242 BGB

 

Arbeits­gericht Karl­sruhe, Beschluss vom 08.10.2020, AZ 1 Ca 171/19

Aus­gabe: 10–2020

1. Die Auf­forderung in ein­er Stel­lenanzeige, die Kon­fes­sion anzugeben, ist ein aus­re­ichen­des Indiz für eine unter­schiedliche Behand­lung wegen der Reli­gion gem. § 22 AGG.

2. Die beru­fliche Anforderung — Ange­hörigkeit zu ein­er bes­timmten Reli­gion­s­ge­mein­schaft — ist nur dann gerecht­fer­tigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, recht­mäßige und gerecht­fer­tigte beru­fliche Anforderung darstellt. Die Dar­legungs- und Beweis­last trägt der/die Arbeit­ge­ber/-in.

3. Die Behaup­tung, die Auswahlentschei­dung sei allein nach dem Prinzip der Beste­nauslese getrof­fen wor­den, ist nicht geeignet, eine Benachteili­gung wegen der Reli­gion zu widerlegen.

4. Allein die Angabe in einem Bewer­bungss­chreiben „Athe­istin“ ver­mag die erforder­liche Bere­icherungsab­sicht dann nicht zu begrün­den, wenn die Angabe eine andere Erk­lärung haben kann als nur die Erlan­gung eines Entschädigungsanspruchs.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Entschädigungsanspruch nach AGG aufgrund Benachteiligung wegen der Religion — Zulässigkeit der Frage nach der Religionszugehörigkeit bei Einstellung in den kirchlichen Dienst (hier Sekretariatsarbeiten beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche) — Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands gem. § 242 BGB

 

Arbeits­gericht Karl­sruhe, Beschluss vom 08.10.2020, AZ 1 Ca 171/19

Aus­gabe: 10–2020

1. Die Auf­forderung in ein­er Stel­lenanzeige, die Kon­fes­sion anzugeben, ist ein aus­re­ichen­des Indiz für eine unter­schiedliche Behand­lung wegen der Reli­gion gem. § 22 AGG.

2. Die beru­fliche Anforderung — Ange­hörigkeit zu ein­er bes­timmten Reli­gion­s­ge­mein­schaft — ist nur dann gerecht­fer­tigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, recht­mäßige und gerecht­fer­tigte beru­fliche Anforderung darstellt. Die Dar­legungs- und Beweis­last trägt der/die Arbeit­ge­ber/-in.

3. Die Behaup­tung, die Auswahlentschei­dung sei allein nach dem Prinzip der Beste­nauslese getrof­fen wor­den, ist nicht geeignet, eine Benachteili­gung wegen der Reli­gion zu widerlegen.

4. Allein die Angabe in einem Bewer­bungss­chreiben „Athe­istin“ ver­mag die erforder­liche Bere­icherungsab­sicht dann nicht zu begrün­den, wenn die Angabe eine andere Erk­lärung haben kann als nur die Erlan­gung eines Entschädigungsanspruchs.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…