Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 05.08.2022, AZ 2 Sa 35/21

Aus­gabe: 08–2022

1. Das Tra­gen ein­er Atem­schutz­maske dient nach dem Sinn und Zweck des § 10 Ziff. 1.2 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäud­ere­ini­gung dem Eigen­schutz der Beschäftigten vor durch die Arbeit­en aus­gelösten gifti­gen Gasen und Staubpartikeln. 

2. Eine schlichte OP-Maske dient demge­genüber nicht vornehm­lich dem Eigen­schutz, son­dern schützt Dritte vor viren­be­lasteten Tröpfchen und Aerosolen, die der Träger der OP-Maske beim Sprechen, Hus­ten oder Niesen absondert. 

3. Auch die Sys­tem­atik der Tar­ifnorm spricht dafür, dass eine eher lock­er sitzende tex­tile OP-Maske keine solche Erschw­er­nis darstellt, die eine 10 %ige Erschw­erniszu­lage gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV begründet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…