Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 30.05.2020, AZ 4 Sa 51/19

Für den Erwerb ein­er Unver­fall­barkeit ein­er Anwartschaft auf eine betriebliche Altersver­sorgung nach der Über­gangsvorschrift des § 30f Abs. 3 2. Halb­satz BetrAVG ist notwendig, dass die Ver­sorgungszusage ab dem 1. Jan­u­ar 2018 drei Jahre bestanden hat. Nicht aus­re­ichend ist dage­gen, dass bloß das Auss­chei­den nach dem 31. Dezem­ber 2017 erfol­gte und zum Auss­chei­den­szeit­punkt die Zusage bere­its drei Jahre bestand unter Ein­rech­nung von Zeit­en, die vor dem 1. Jan­u­ar 2018 liegen. 

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