Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 27.07.2020, AZ 9 AZR 245/19 (A)

Aus­gabe: 07–2020

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraus­set­zun­gen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeit­nehmers, bei dem eine volle Erwerb­s­min­derung im Ver­lauf des Urlaub­s­jahres einge­treten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaub­s­jahres oder ggf. zu einem späteren Zeit­punkt ver­fall­en kann, hat der Neunte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ein Vor­abentschei­dungser­suchen an den Gericht­shof der Europäis­chen Union gerichtet.

Der als schwer­be­hin­dert­er Men­sch anerkan­nte Kläger ist seit dem Jahr 2000 als Fracht­fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Dezem­ber 2014 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerb­s­min­derung, die zulet­zt bis August 2019 ver­längert wurde. Er hat ua. gel­tend gemacht, ihm stün­den gegen die Beklagte noch 34 Arbeit­stage Urlaub aus dem Jahr 2014 zu. Diese Ansprüche seien nicht ver­fall­en, weil die Beklagte ihren Obliegen­heit­en, an der Gewährung und Inanspruch­nahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekom­men sei. Die Beklagte hat demge­genüber die Auf­fas­sung vertreten, der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers sei mit Ablauf des 31. März 2016 erloschen. Sei der Arbeit­nehmer — wie vor­liegend der Kläger auf­grund der vollen Erwerb­s­min­derung — aus gesund­heitlichen Grün­den lan­gan­dauernd außer­stande, seinen Urlaub anzutreten, trete der Ver­fall 15 Monate nach Ablauf des Urlaub­s­jahres unab­hängig von der Erfül­lung der Mitwirkung­sobliegen­heit­en ein.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Für die Entschei­dung, ob der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2014 am 31. März 2016 oder ggf. zu einem späteren Zeit­punkt ver­fall­en ist, kommt es für den Neun­ten Sen­at auf die Ausle­gung von Union­srecht an, die dem Gericht­shof der Europäis­chen Union vor­be­hal­ten ist.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufend­en Kalen­der­jahr gewährt und genom­men wer­den. Eine Über­tra­gung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des fol­gen­den Kalen­der­jahres ist nur statthaft, wenn drin­gende betriebliche oder in der Per­son des Arbeit­nehmers liegende Gründe dies recht­fer­ti­gen. Diese Bes­tim­mung hat der Neunte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ver­schiedentlich union­srecht­skon­form ausgelegt.

Im Anschluss an die Entschei­dung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union vom 6. Novem­ber 2018 (- C‑684/16 — [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wis­senschaften]) zu Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeit­szeitrichtlin­ie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Char­ta der Grun­drechte der Europäis­chen Union hat der Neunte Sen­at erkan­nt, dass der Anspruch auf den geset­zlichen Min­desturlaub grund­sät­zlich nur dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalen­der­jahres oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungszeitraums erlis­cht, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer zuvor konkret aufge­fordert hat, seinen Urlaub rechtzeit­ig im Urlaub­s­jahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andern­falls ver­fall­en kann, und der Arbeit­nehmer den Urlaub den­noch aus freien Stück­en nicht genom­men hat (vgl. dazu Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts Nr. 9/19 vom 19. Feb­ru­ar 2019).

Für den Fall, dass der Arbeit­nehmer im Urlaub­s­jahr aus gesund­heitlichen Grün­den an sein­er Arbeit­sleis­tung gehin­dert war, ver­ste­ht der Neunte Sen­at § 7 Abs. 3 BUrlG nach Maß­gabe der Entschei­dung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union vom 22. Novem­ber 2011 (- C‑214/10 — [KHS]) außer­dem dahin, dass geset­zliche Urlaub­sansprüche bei fort­dauern­der Arbeit­sun­fähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaub­s­jahres erlöschen (vgl. dazu Pressemit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts Nr. 56/12 vom 7. August 2012).

Für die Entschei­dung des Recht­stre­its bedarf es nun­mehr ein­er Klärung durch den Gericht­shof der Europäis­chen Union, ob das Union­srecht den Ver­fall des Urlaub­sanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monats­frist oder ggf. ein­er län­geren Frist auch dann ges­tat­tet, wenn der Arbeit­ge­ber im Urlaub­s­jahr seine Mitwirkung­sobliegen­heit­en nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeit­nehmer den Urlaub im Urlaub­s­jahr bis zum Zeit­punkt des Ein­tritts der vollen Erwerb­s­min­derung zumin­d­est teil­weise hätte nehmen können.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…