1. Der Antrag ein­er Gew­erkschaft, es dem Vor­stand ein­er Europäis­chen Gesellschaft (SE) zu unter­sagen, der Hauptver­samm­lung einen Vorschlag zur Satzungsän­derung zu unter­bre­it­en, der sich auf die Verkleinerung des Auf­sicht­srates richtet, ist unzulässig.

2. Zuläs­sig ist ein Fest­stel­lungs­begehren der Gew­erkschaft, das sich auf die Unwirk­samkeit ein­er Beteili­gungsvere­in­barung nach § 21 Abs. 6 SEBG bezieht, die u.a. regelt, dass im Falle der Verkleinerung des Auf­sicht­srates kein exk­lu­sives Vorschlagsrecht der Gew­erkschaften besteht.

3. Eine dahinge­hende Regelung ist indessen nicht unwirk­sam. Im Falle ein­er Umwand­lung ein­er Deutschen Aktienge­sellschaft in eine Europäis­che Gesellschaft schützt zwar § 21 Abs. 6 SEBG alle Kom­po­nen­ten der Arbeit­nehmer­beteili­gung. Das gew­erkschaftliche Vorschlagsrecht fällt aber nicht darunter.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…