Hes­sis­ches Lan­desar­beits­gericht, Beschluss vom 24.06.2021, AZ 14 Sa 306/20 und 14 Sa 1158/20

Aus­gabe: 06–2021

Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht (LAG) hat über die Klage eines Fahrrad­kuri­ers eines Liefer­di­en­stes entsch­ieden. Der Aus­lief­er­er, der Bestel­lun­gen von Essen und Getränken bei Restau­rants abholt und zu den Kun­den bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smart­phone zur Ver­fü­gung gestellt wird. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smart­phone ein­schließlich des erforder­lichen Daten­vol­u­mens für die Inter­net­nutzung zu ver­wen­den, wenn er arbeite.

Der Kläger hat­te mit sein­er Klage Erfolg, eben­so ein Kol­lege, der vom Liefer­di­enst nur ver­langte, ihm für die Aus­liefer­un­gen ein Smart­phone zu stellen.

Bei­de Fahrrad­liefer­an­ten sind Arbeit­nehmer des Liefer­di­en­stes. In ihren Arbeitsverträ­gen ist bes­timmt, dass sie während der Ein­sätze Ausstat­tung („Equip­ment“) des Liefer­di­en­stes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € ein­be­hal­ten wird, wie in einem sep­a­rat­en Ver­trag geregelt. Zu diesem Equip­ment gehören wed­er das Fahrrad noch ein Smart­phone. Ein Smart­phone ist notwendig, weil die App des Liefer­di­en­stes ver­wen­det wer­den muss. Die Fahrer sind nach dem Arbeitsver­trag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zus­tand zu fahren. Außer­dem kön­nen sie – was nicht im Arbeitsver­trag geregelt wurde – je gear­beit­eter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradrepara­turen bei einem Ver­tragspart­ner ihres Arbeit­ge­bers abrufen.

Die 14. Kam­mer des LAG hat durch Urteile vom 12. März 2021 den Fahrrad­liefer­an­ten im Beru­fungsver­fahren Recht gegeben. Die Kla­gen waren von dem Arbeits­gericht Frank­furt am Main in erster Instanz abgewiesen worden.

Die Arbeitsverträge der Fahrrad­liefer­an­ten seien als All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) zu über­prüfen. Die Regelung, dass Fahrrad und Smart­phone ohne finanziellen Aus­gle­ich selb­st mit­ge­bracht wer­den müssten, benachteilige nach der konkreten Ver­trags­gestal­tung die Liefer­fahrer unangemessen. Betrieb­smit­tel und deren Kosten seien nach der geset­zlichen Wer­tung vom Arbeit­ge­ber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht ein­satzfähig seien. Damit müsse der Liefer­di­enst Fahrrad bzw. Smart­phone zur Ver­fü­gung stellen.

Die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) ist zuge­lassen wor­den. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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