Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 27.02.2023, AZ 18 Sa 909/22

Aus­gabe: 02–2023

1.
Die elek­tro­n­is­che Ein­re­ichungspflicht nach § 46g ArbGG begeg­net keinen ver­fas­sungsrechtlichen Bedenken.
2.
§ 46gS. 3 ArbGG sieht eine Aus­nahme von der elek­tro­n­is­chen Ein­re­ichungspflicht für den Fall vor, dass eine Über­mit­tlung aus tech­nis­chen Grün­den vorüberge­hend nicht möglich ist, nicht jedoch bei sub­jek­tivem Unver­mö­gen des Prozessbevollmächtigten.
3.
Recht­san­wälte sind nicht nur nach § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, die für die Nutzung des beA erforder­lichen tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen vorzuhal­ten, vielmehr müssen sie sich auch die Ken­nt­nisse zur Nutzung dieser tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen aneignen, damit sie die zugestell­ten Doku­mente auch zur Ken­nt­nis nehmen und Schrift­sätze im Not­fall auch ohne das Sekre­tari­at frist­wahrend versenden kön­nen. Der Anwalt ver­let­zt seine Sorgfalt­spflicht, wenn er sich mit dieser Anwen­dung nicht hin­re­ichend auseinan­der­set­zt und blind auf das Funk­tion­ieren seines Sekre­tari­ats vertraut.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…