Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 01.03.2021, AZ 9 TaBV 58/20

Aus­gabe: 2–2021

1. Enthält der arbeits­gerichtliche Beschluss über die Ein­set­zung ein­er Eini­gungsstelle eine fehler­hafte Rechtsmit­tel­belehrung, ist die Beschw­erde­be­grün­dungs­frist so lange als gehemmt anzuse­hen, wie die Frist für die Ein­le­gung des Rechtsmit­tels nicht abge­laufen ist.

2. Der Betrieb­srat eines Kranken­haus­es hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Aus­gestal­tung eines Besuch­skonzepts iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 Coro­naSch­VO NRW mitzubestimmen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…