Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 02.05.2023, AZ 8 Sa 229/21

Aus­gabe: 04–2023

1. All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen sind alle für eine Vielzahl von Verträ­gen vor­for­mulierte Geschäfts­be­din­gun­gen, die der Ver­wen­der der anderen Ver­tragspartei vor­legt. Wird der Text in min­destens drei Fällen zur Grund­lage von Ver­trags­be­din­gun­gen gemacht, liegen All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen vor.

2. Das Trans­paren­zge­bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Bes­timmtheits­ge­bot ein. Danach müssen die tatbe­standlichen Voraus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen ein­er Ver­trags­bes­tim­mung so genau und klar beschrieben wer­den, dass für den Ver­wen­der der Klausel keine ungerecht­fer­tigten Beurteilungsspiel­räume entste­hen. Sinn des Trans­paren­zge­bots ist es, der Gefahr vorzubeu­gen, dass der Ver­tragspart­ner des Klau­selver­wen­ders von der Durch­set­zung beste­hen­der Rechte abge­hal­ten wird.

3. In ein­er Fort­bil­dungsvere­in­barung, die die Erstat­tung der Fort­bil­dungskosten unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen vor­sieht, müssen die einzel­nen Koste­narten dem Grund und der Höhe nach im Rah­men des Möglichen angegeben wer­den. Die Angaben müssen min­destens so beschaf­fen sein, dass der Ver­tragspart­ner sein Rück­zahlungsrisiko abschätzen kann.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…