Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 24.09.2020, AZ 4 Sa 122/20

Aus­gabe: 7–9/2020

?1. Einzelfall ein­er unwirk­samen frist­losen Kündi­gung wegen Rück­gabe eines Dienst­wa­gens, der nach den Behaup­tun­gen der Arbeit­ge­berin ver­schmutzt und nicht verkehrstüchtig gewe­sen sein soll und der auch zur pri­vat­en Nutzung über­lassen war, weil man­gels ein­er Wieder­hol­ungs­ge­fahr eine Abmah­nung wegen der stre­it­i­gen Ver­let­zung der Nebenpflicht aus­gere­icht hätte, zumal die Arbeit­ge­berin vor­liegend gar nicht berechtigt war, den Dienst­wa­gen von der Klägerin zurückzufordern.
?2. Eine Arbeit­nehmerin und vor­ma­liges Betrieb­sratsmit­glied, die von der Arbeit­ge­berin als sog. Ein-Mann-Abteilung geführt wird, stellt, jeden­falls wenn sie Auf­gaben aus mehreren Bere­ichen der Arbeit­ge­berin ausübt, keine Betrieb­sabteilung iSv. § 15 Abs. 5 KSchG dar, da es an einem eige­nen Betrieb­szweck mangelt.
?3. Ein Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, ein­er Arbeit­nehmerin die Kosten für die Betankung des Dien­st­fahrzeugs, der auch zur pri­vat­en Nutzung über­lassen ist, im Wege des Aufwen­dungser­satzes nach § 670 BGB zu erstat­ten, jeden­falls wenn ihm die Tankbelege im Orig­i­nal vorliegen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…