Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 27.02.2023, AZ 8 Ta 232/22

Aus­gabe: 02–2023

1.
Wird ein arbeits­gerichtlich­es Urteilsver­fahren durch einen Prozessver­gle­ich erledigt, erfol­gt die Fest­set­zung des Ver­fahrens- und Ver­gle­ich­swerts regelmäßig auf der Grund­lage des § 32 Abs. 1 RVG iVm. § 63 Abs. 2 GKG (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 28. April 2006 — 6 Ta 95/06).
2.
Stre­it­en die Parteien zugle­ich über ein Zwis­chen- und ein Endzeug­nis bzw. wird in einem Prozessver­gle­ich zu bei­den Zeug­nis­vari­anten eine inhaltlich kor­re­spondierende Regelung getrof­fen oder let­ztlich nur die Erteilung eines Endzeug­niss­es vere­in­bart, dann ist der Wert insoweit nach dem kosten­rechtlichen Stre­it­ge­gen­stands­be­griff regelmäßig auf ins­ge­samt ein Monat­seinkom­men festzuset­zen. Denn der gesamte Zeug­niskom­plex bzw. bei­de Zeug­nis­vari­anten betr­e­f­fen bei wirtschaftlich­er Betra­ch­tung dann ein ein­heitlich­es Interesse.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…