Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 01.03.2021, AZ 2 Ta 195/20

Aus­gabe: 2–2021

Der Anspruch auf Her­ab­set­zung der Arbeit­szeit ist in seinen Auswirkun­gen eher ein­er Änderungskündi­gungsklage als einem Weit­erbeschäf­ti­gungsanspruch näher. Die Fest­set­zung von 3 Brut­tomonats­ge­häl­tern stellt damit eine angemessene Bew­er­tung dar.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…