Lan­desar­beits­gericht Schleswig-Hol­stein, Beschluss vom 06.07.2021, AZ 3 Sa 37 öD/21

Aus­gabe: 08–2021

Sich auf eine Stel­lenanzeige bewer­bende Men­schen dür­fen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt wer­den. Eine solche Diskri­m­inierung soll eigentlich u.a. sprach­lich durch die Ver­wen­dung des soge­nan­nten Gen­der­sternchens (*) ver­mieden wer­den. In ein­er Entschei­dung über eine Entschädi­gungsklage musste sich das Lan­desar­beits­gericht Schleswig-Hol­stein (22. Juni 2021 — 3 Sa 37 öD/21) nun damit auseinan­der­set­zen, ob eine solche Schreib­weise Men­schen mit nicht binär­er Geschlech­teri­den­tität benachteiligt. Das Lan­desar­beits­gericht hat dies verneint.

Eine Gebi­et­skör­per­schaft hat­te mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen aus­geschrieben, u. a. mit den Sätzen: „Näheres ent­nehmen Sie bitte dem nach­ste­hen­den Anforderung­spro­fil ein­er Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwer­be­hin­derte Bewerber*innen wer­den bei entsprechen­der Eig­nung bevorzugt berücksichtigt.“

Die zweigeschlechtlich geborene schwer­be­hin­derte kla­gende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädi­gungsansprüche nach dem AGG gel­tend. Sie sei u.a. wegen des Geschlechts diskri­m­iniert wor­den, da das seit­ens der beklagten Gebi­et­skör­per­schaft genutzte Gen­der­sternchen bei der For­mulierung „Schwer­be­hin­derte Bewerber*innen“ ent­ge­gen den Vor­gaben des SGB IX nicht geschlecht­sneu­tral sei.

Das Arbeits­gericht Elmshorn (Urteil vom 17. Novem­ber 2020 – 4 Ca 47 a/20) hat der kla­gen­den Partei aus anderen Grün­den eine Entschädi­gung in Höhe von EUR 2.000,00 zuge­sprochen. Diese hat für die Beru­fungsin­stanz Prozesskosten­hil­fe beantragt mit der Begrün­dung, die Entschädi­gung müsse auf­grund der diskri­m­inieren­den Ver­wen­dung des Gen­der­sternchens min­destens EUR 4.000,00 betragen.

Das Lan­desar­beits­gericht hat den Prozesskosten­hil­feantrag wegen fehlen­der hin­re­ichen­der Erfol­gsaus­sicht zurück­gewiesen. Die Ver­wen­dung des Gen­der­sternchens in ein­er Stel­lenauss­chrei­bung diskri­m­iniert mehrgeschlechtlich geborene Men­schen nicht. Das Gen­der­sternchen dient ein­er geschlechtersen­si­blen und diskri­m­inierungs­freien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskri­m­inierungsstelle der Bun­desregierung zurück­zuführen. Ziel der Ver­wen­dung ist es, nicht nur Frauen und Män­ner in der Sprache gle­ich sicht­bar zu machen, son­dern auch alle anderen Geschlechter zu sym­bol­isieren und der sprach­lichen Gle­ich­be­hand­lung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gen­der­sternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlecht­sneu­tral aus­geschrieben wer­den sollte, wird im Übri­gen auch durch den sich im Auss­chrei­bung­s­text befind­lichen Zusatz „m/w/d“ deut­lich. Damit hat auch die Ver­wen­dung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Men­schen“ keinen diskri­m­inieren­den Charakter.

Die Rechts­beschw­erde ist nicht zuge­lassen wor­den. Die Entschei­dung ist rechtskräftig.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG…