Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 02.02.2021, AZ 14 TaBV 4/20

Aus­gabe: 2–2021

1. Sowohl der Geset­zeswort­laut des § 47 Abs. 2 BetrVG, der Repräsen­ta­tion­s­gedanke sowie die Sys­tem­atik des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes sprechen dafür, dass auch unternehmensfremde Mit­glieder des Betrieb­srats eines Gemein­schafts­be­triebs in den Gesamt­be­trieb­srat eines Trägerun­ternehmens entsandt wer­den dürfen.

2. Es bedarf für eine wirk­same Entsendung in den Gesamt­be­trieb­srat nach § 47 Abs. 2 BetrVG keines Arbeitsver­hält­niss­es zum Trägerunternehmen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…