Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2021, AZ 14 TaBV 4/20

Ausgabe: 2-2021

1. Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 BetrVG, der Repräsentationsgedanke sowie die Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes sprechen dafür, dass auch unternehmensfremde Mitglieder des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden dürfen.

2. Es bedarf für eine wirksame Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG keines Arbeitsverhältnisses zum Trägerunternehmen.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…