Arbeits­gericht Aachen, Beschluss vom 03.03.2022, AZ 8 Ca 1229/20

Aus­gabe: 02–2022

1. Gibt es zumin­d­est poten­tiell gle­ich­w­er­tige Konkur­ren­zpro­duk­te am Markt und trägt der Prozess­geg­n­er plau­si­bel vor, dass Konkur­renten sich das zur Pro­duk­tion dieser Pro­duk­te erforder­liche Wis­sen mit­tels erlaubten Reverse Engi­neer­ings ver­schafft haben kön­nen, muss der­jenige, der den Schutz des Geschäfts­ge­heimnis­ge­set­zes in Anspruch nehmen möchte, im Einzel­nen dar­legen und ggf. beweisen, dass seinen Pro­duk­ten am Markt nicht bekan­ntes Wis­sen zu Grunde liegt. Dazu bedarf es eines konkreten, ins­beson­dere der Beweis­er­he­bung durch ein Sachver­ständi­gengutacht­en zugänglichen Sachvor­trags. Darzule­gen und ggf. unter Beweis zu stellen sind dabei ins­beson­dere unter­schiedliche Eigen­schaften der Pro­duk­te, weil nur durch einen Pro­duk­tver­gle­ich nach objek­tiv­en Kri­te­rien etwaige Rückschlüsse auf einen Wis­sensvor­sprung gegenüber Konkur­renten gezo­gen wer­den können.

2. Bestre­it­et der Prozess­geg­n­er, dass angemessene Geheimhal­tungs­maß­nah­men im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGe­hG getrof­fen wur­den, muss der­jenige, der den Schutz des Geschäfts­ge­heimnis­ge­set­zes in Anspruch nehmen möchte, im Einzel­nen und bezo­gen auf konkrete Infor­ma­tio­nen dar­legen und ggf. beweisen, welche Schutz­maß­nah­men er zur Geheimhal­tung dieser Infor­ma­tio­nen ergrif­f­en hat.

3. Eine all­ge­mein gehal­tene arbeitsver­tragliche Regelung, die sich ufer­los auf alle während des Arbeitsver­hält­niss­es erhal­te­nen betrieblichen Infor­ma­tio­nen erstreckt (sog. Catch-all-Klausel) ist keine angemessene Geheimhal­tungs­maß­nahme im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGe­hG. Es bedarf hier­für vielmehr ein­er konkreten und trans­par­enten Regelung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg…