Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 13.05.2020, AZ 4 AZR 173/19

Eine “große Sta­tion” iSd Tätigkeitsmerk­mals des TVöD/VKA liegt regelmäßig vor, wenn der Sta­tion­sleitung mehr als 12 Vol­lzeitkräfte fach­lich unter­stellt sind. Nur bei Vor­liegen beson­der­er Umstände kann bei ein­er solchen Anzahl unter­stell­ter Beschäftigter das Tar­ifmerk­mal “große Sta­tion” verneint wer­den. Umgekehrt leit­et eine Sta­tion­sleitung bei ein­er gerin­geren Anzahl unter­stell­ter Vol­lzeitbeschäftigter regelmäßig keine “große Sta­tion”. Aus­nah­men kom­men in Betra­cht, wenn sich die Sta­tion ihrer Struk­tur nach aus anderen Grün­den als “groß” im Tar­if­sinn darstellt.

Die Beklagte, ein Kom­mu­nalun­ternehmen des öffentlichen Rechts, betreibt eine Fachk­linik für Psy­chi­a­trie, Psy­chother­a­pie und Psy­cho­so­matik. Die Klägerin ist dort als Sta­tion­sleitung der Sta­tion Sozio­ther­a­pie und Schiz­o­phre­nie tätig. Auf das Arbeitsver­hält­nis find­en die Tar­ifverträge des öffentlichen Dien­stes (TVöD) im Bere­ich der Vere­ini­gung der kom­mu­nalen Arbeit­ge­berver­bände (VKA) Anwen­dung. Die Klägerin wird nach Ent­gelt­gruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA* vergütet. Ihr sind nach den Annah­men des Lan­desar­beits­gerichts nicht mehr als 12 Vol­lzeitbeschäftigte unter­stellt. Mit ihrer Klage begehrt sie für die Zeit ab dem 1. Jan­u­ar 2017 eine Vergü­tung nach Ent­gelt­gruppe P 13 TVöD/VKA. Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat­te Erfolg. Mit der vom Lan­desar­beits­gericht gegebe­nen Begrün­dung kon­nte die Klage nicht abgewiesen wer­den. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­desar­beits­gerichts gibt es bei der tar­i­flichen Unter­schei­dung zwis­chen ein­er Sta­tion und ein­er “großen Sta­tion” keine feste Gren­ze ein­er bes­timmten Anzahl von unter­stell­ten Beschäftigten. Zwar han­delt es sich regelmäßig um eine “große Sta­tion”, wenn der Sta­tion­sleitung umgerech­net mehr als 12 Vol­lzeitkräfte im Sinne der Vorbe­merkung Nr. 9 zur Anlage 1 Ent­gel­tord­nung (VKA) zum TVöD/VKA fach­lich unter­stellt sind. Da Teilzeitbeschäftigte nach dieser Vorbe­merkung entsprechend dem Ver­hält­nis ihrer Arbeit­szeit zur regelmäßi­gen Arbeit­szeit eines Vol­lzeitbeschäftigten zu berück­sichti­gen sind, ist dies ab 12,01 Vol­lzeitäquiv­a­len­ten der Fall. Man­gels star­ren Gren­zw­erts (“in der Regel”) kann bei Vor­liegen beson­der­er Umstände im Einzelfall aber auch bei umgerech­net mehr als 12 unter­stell­ten Vol­lzeitbeschäftigten das Tar­ifmerk­mal “große Sta­tion” verneint wer­den. Gle­ich­es gilt im umgekehrten Fall: Sind ein­er Sta­tion­sleitung nur bis zu 12,00 Vol­lzeitbeschäftigte unter­stellt, leit­et diese regelmäßig keine “große Sta­tion”. Aus­nah­men kom­men im Einzelfall in Betra­cht, wenn sich die Sta­tion aus anderen Grün­den, beispiel­sweise auf­grund ein­er hohen Anzahl unter­stell­ter Teilzeitbeschäftigter, ein­er großen Anzahl von zu pfle­gen­den Patien­ten oder auf­grund der räum­lichen Lage und Größe als “groß” im Tar­if­sinn darstellt.

Der Sen­at kon­nte man­gels hin­re­ichen­der Fest­stel­lun­gen zu den tat­säch­lichen Gegeben­heit­en in der Klinik der Beklagten nicht selb­st entschei­den, ob die Sta­tion trotz Unter­stel­lung von nicht mehr als 12 Vol­lzeitbeschäftigten auf­grund ander­er Umstände aus­nahm­sweise als große Sta­tion im Tar­if­sinn anzuse­hen ist. Darüber hin­aus ste­ht noch nicht fest, ob die Klägerin bei der von ihr auszuüben­den Tätigkeit ein höheres Maß von Ver­ant­wortlichkeit iSd. Ent­gelt­gruppe P 13 TVöD/VKA trägt. Dies führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…