Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 23.09.2020, AZ 12 Sa 17/20

Aus­gabe: 7–9/2020

1. Die unter­schiedlichen Nachtar­beit­szuschläge des Zusatz-Tar­ifver­trags für die Erfrischungs­getränkein­dus­trie in Baden-Würt­tem­berg ver­stoßen im Wesentlichen nicht gegen den all­ge­meinen Gle­ich­heitssatz (Art.3 Abs. 1 GG).

2. Die Tar­if­parteien kön­nen Nachtar­beit­szuschläge im Rah­men der Tar­i­fau­tonomie grund­sät­zlich auch deshalb unter­schiedlich gestal­ten, um die präven­tive Wirkung der Nachtar­beit­szuschläge gezielt und effek­tiv einzusetzen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…