Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 11.06.2020, AZ 17 Sa 11/19

1. Ein Urteil nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO set­zt voraus, dass in einem früheren Ter­min mündlich ver­han­delt wor­den ist (§ 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jeden­falls bei Säum­nis der beklagten Partei in der Kam­merver­hand­lung kann ein solch­er früher­er Ter­min auch die Gütev­er­hand­lung gewe­sen sein. Selb­st wenn man dies anders sieht, schei­det dann eine Zurück­ver­weisung durch das Beru­fungs­gericht an das Arbeits­gericht aus.

2. Die Frage, ob die Entschei­dung nach Akten­lage statt durch Alleinentschei­dung durch die Kam­mer des Arbeits­gerichts hätte getrof­fen wer­den müssen, kon­nte offenbleiben.

3. Anwen­dungs­fall ein­er eigen­ständi­gen Regelung zum Ver­fall von ver­traglichem Mehrurlaub.

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