Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 20.06.2020, AZ 19 Sa 46/19

1. Der Arbeit­nehmer hat dem Arbeit­ge­ber die durch das Tätig­w­er­den eines Detek­tivs ent­stande­nen notwendi­gen Kosten zu erset­zen, wenn der Arbeit­ge­ber auf­grund eines konkreten Tatver­dachts einem Detek­tiv die Überwachung des Arbeit­nehmers überträgt und der Arbeit­nehmer ein­er vorsät­zlichen Ver­tragspflichtver­let­zung über­führt wird (BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16 – Rn. 45 juris m.w.N.).

2. Beste­ht gegen einen Einkauf­sleit­er auf­grund von anony­men Mel­dun­gen von sog. Whistle­blow­ern der Ver­dacht, er habe in erhe­blich­er Weise gegen interne Com­pli­ance-Regeln ver­stoßen (hier: mehrfache Besuche von Cham­pi­ons-League-Spie­len eines süd­deutschen Fußbal­lvere­ins auf Kosten von Geschäftspart­nern des Arbeit­ge­bers), so ist die Beauf­tra­gung ein­er auf Unternehmensstrafrecht spezial­isierten Anwalt­skan­zlei durch den Arbeit­ge­ber zur Aufk­lärung der Sachver­halte gerechtfertigt. 

3. Die Kosten­er­stat­tungspflicht des Arbeit­nehmers bezieht sich auf die Maß­nah­men, die zur Besei­t­i­gung der Störung bzw. zur Schadensver­hü­tung erforder­lich sind. Das ist der Fall, wenn das Ermit­tlungsergeb­nis den Arbeit­ge­ber zum Ausspruch ein­er Kündi­gung veranlasst.

4. Die Kosten für weit­erge­hende Ermit­tlun­gen, die darauf gerichtet sind, Schadenser­satzansprüche vorzu­bere­it­en, und die sich nicht auf einen konkreten Tatver­dacht stützen, sind nicht erstat­tungs­fähig. Dem ste­ht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ent­ge­gen, der auch einen Anspruch auf Erstat­tung vor- bzw. außerg­erichtlich­er Kosten auss­chließt. Davon erfasst ist der Schadenser­satz in Form von Beitrei­bungs- und Rechtsver­fol­gungskosten (BAG 25. Sep­tem­ber 2018 – 8 AZR 26/18 – juris zu pauschalierten Beitrei­bungskosten nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB).

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