VG Neustadt, Beschluss vom 17.08.2021, AZ 5 K 125/21.NW

Aus­gabe: 08–2021

Zur Recht­mäßigkeit ein­er infek­tion­ss­chutzrechtlichen Anord­nung gegenüber der Inhab­erin ein­er Arzt­prax­is, die notwendi­gen Hygiene und Schutz­maß­nah­men zu beacht­en (hier: Verpflich­tung, dafür zu sor­gen, dass Mitar­beit­er der Prax­is und Patien­ten in Warte­si­t­u­a­tio­nen gemein­sam mit anderen Per­so­n­en eine Mund-Nasen-Bedeck­ung tra­gen; Verpflich­tung, durch geeignete Maß­nah­men einen Min­destab­stand von 1,5 m bei Warte­si­t­u­a­tio­nen sicherzustellen; Auf­forderung, das Aufhän­gen von Plakat­en mit dem Inhalt keine Maskenpflicht zu unter­lassen). (Rn.44)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/…