Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2022, AZ 4 Ca 1688/22

Ausgabe: 08-2022

1. Das Tatbestandsmerkmal „durch einen Rechtsanwalt“ in § 46g Satz 1 ArbGG (bzw. § 130d Satz 1 ZPO) ist jedenfalls im Falle eines Verbandsmitarbeiters (hier: Rechtsschutzsekretär), der zur Ausübung eines Nebenberufs über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, rollen- und nicht statusbezogen zu verstehen.

2. Der Verbandsmitarbeiter, der im Rahmen seiner Verbandstätigkeit nicht als Rechtsanwalt auftritt, kann deshalb bis zum Beginn der aktiven Nutzungspflicht der Verbände am 01.01.2026 weiterhin Schriftsätze in Papierform wirksam einreichen.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…