LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 17.02.2020, AZ 26 Ta (Kost) 6112/19

1) Herrscht Stre­it zwis­chen den Parteien über die Gültigkeit eines nachver­traglichen Wet­tbe­werb­sver­bots mit der in der Prax­is üblichen Laufzeit von zwei Jahren, entspricht der festzuset­zende Gegen­standswert im All­ge­meinen der vom Arbeit­ge­ber zu zahlen­den Entschädi­gung (so auch LAG Köln 12. Novem­ber 2007 — 7 Ta 275/07; LAG Schleswig-Hol­stein 31. Mai 2012 — 6 Ta 86/12; LAG Hamm AnwBl 1984, 156).

2) Die Anknüp­fung der Gerichts- und Anwalts­ge­bühren an den Gebühren­stre­itwert dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeu­tung des Rechtsstre­its für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Fest­stel­lungsanträge nach ihrer wirt-schaftlichen Bedeu­tung zu beurteilen (vgl. BAG 22. Sep­tem­ber 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f). Ein Abschlag (etwa um 20 oder 25 vH) schei­det regelmäßig aus.

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