Hes­sis­ches Lan­desar­beits­gericht, Beschluss vom 11.08.2022, AZ 5 SaGa 728/22; 7 SaGa 729/22

Aus­gabe: 08–2022

Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht (LAG) hat in zwei Ver­fahren auf einst­weili­gen Rechtss­chutz die Anträge von in der Pflege täti­gen Klägern abgewiesen. Diese wer­den von ihrer Arbeit­ge­berin nicht mehr in deren Senioren­heim einge­set­zt. Daher ver­langten die Kläger durch Eilanträge, dass sie zunächst weit­er beschäftigt wer­den müssten.

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV­‑2 impfen lassen. Die Betreiberin des Senioren­heims hat ihre Pflegekräfte seit 16. März 2022 freigestellt. Dies begrün­dete sie mit der seit 15. März 2022 beste­hen­den Pflicht nach § 20 a Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfG), wonach Per­so­n­en, die in Ein­rich­tun­gen zur Unter­bringung älter­er, behin­dert­er oder pflegebedürftiger Men­schen arbeit­en, über einen Impf­nach­weis oder z.B. einen Gene­se­nen­nach­weis ver­fü­gen müssen. Hierge­gen hat­ten die Kläger in Eil­ver­fahren bei dem Arbeits­gericht Gießen geklagt.

Das Arbeits­gericht Gießen hat­te die Anträge mit Urteilen vom 12. April 2022 abgewiesen. Das LAG als Beru­fungs­gericht hat diese Urteile heute bestätigt. Die Arbeit­nehmer hät­ten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsver­hält­nis beschäftigt zu wer­den. Der erforder­liche Impf­nach­weis wirke wie eine beru­fliche Tätigkeitsvo­raus­set­zung. Bei der Abwä­gung der Inter­essen habe die Arbeit­ge­berin die Arbeit­nehmer freis­tellen dür­fen. Das schützenswerte Inter­esse der Bewohner­in­nen und Bewohn­er des Senioren­heims, vor ein­er Gefährdung ihrer Gesund­heit und ihres Lebens bewahrt zu wer­den, über­wiege das Inter­esse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Entschei­dun­gen des LAG sind recht­skräftig. Eine Revi­sion zum Bun­dear­beits­gericht (BAG) ist in Ver­fahren des einst­weili­gen Rechtss­chutzes nicht möglich.

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