Konkurrentenstreitverfahren

 

1.Ein schwer­be­hin­dert­er Men­sch, von dem fest­ste­ht, dass er für eine Stelle per­sön­lich ungeeignet ist, ist auch dann nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein-zuladen, wenn er fach­lich für die Stelle geeignet ist. § 165 Sätze 3 und 4 SGB IX ste­hen dem nicht entgegen. 

2.Das beklagte Land hat­te den schwer­be­hin­derten Bewer­ber, der das fach­liche Anforderung­spro­fil erfüllte, zu einem Assess­ment-Cen­ter­ver­fahren ein­ge­laden, ihn aber im Ergeb­nis nicht eingestellt. Die Durch­führung des Assess­ment-Cen­ter­ver­fahrens erfol­gte nicht ver­fahrens­fehler­frei und ver­let­zte den schwer­be­hin­derten Men­schen in seinem Bewer­bungsver­fahren­sanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Da der schwer­be­hin­derte Bewer­ber in dem einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren, mit dem er die Beset­zung der Stelle mit dem Mit­be­wer­ber ver­hin­dern wollte, bewusst wahrheitswidrig vor­ge­tra­gen hat­te, um dieses Ver­fahren zu seinen Gun­sten zu bee­in­flussen, fehlte ihm die per­sön­liche Eig­nung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Wieder­hol­ung des Auswahlver­fahrens hat­te deshalb nicht stattzufinden. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…

 
 
 
 

Konkurrentenstreitverfahren

 

1.Ein schwer­be­hin­dert­er Men­sch, von dem fest­ste­ht, dass er für eine Stelle per­sön­lich ungeeignet ist, ist auch dann nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein-zuladen, wenn er fach­lich für die Stelle geeignet ist. § 165 Sätze 3 und 4 SGB IX ste­hen dem nicht entgegen. 

2.Das beklagte Land hat­te den schwer­be­hin­derten Bewer­ber, der das fach­liche Anforderung­spro­fil erfüllte, zu einem Assess­ment-Cen­ter­ver­fahren ein­ge­laden, ihn aber im Ergeb­nis nicht eingestellt. Die Durch­führung des Assess­ment-Cen­ter­ver­fahrens erfol­gte nicht ver­fahrens­fehler­frei und ver­let­zte den schwer­be­hin­derten Men­schen in seinem Bewer­bungsver­fahren­sanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Da der schwer­be­hin­derte Bewer­ber in dem einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren, mit dem er die Beset­zung der Stelle mit dem Mit­be­wer­ber ver­hin­dern wollte, bewusst wahrheitswidrig vor­ge­tra­gen hat­te, um dieses Ver­fahren zu seinen Gun­sten zu bee­in­flussen, fehlte ihm die per­sön­liche Eig­nung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Wieder­hol­ung des Auswahlver­fahrens hat­te deshalb nicht stattzufinden. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…