Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 20.05.2022, AZ 17 Sa 57/21

Aus­gabe: 05–2022

1. Der Arbeit­ge­ber hat gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grund­sät­zlich ein neuer­lich­es betrieblich­es Eingliederungs­man­age­ment (bEM) durchzuführen, wenn der Arbeit­nehmer inner­halb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wieder­holt arbeit­sun­fähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchge­führten bEM noch nicht wieder ein Jahr ver­gan­gen ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeit­sun­fähigkeit über den Abschluss des vorheri­gen bEM hin­aus unun­ter­brochen nochmals mehr als sechs Wochen angedauert hat.

3. Der Arbeit­ge­ber kann unab­hängig davon, ob bere­its ein zuvor durchge­führtes bEM Rückschlüsse auf die Nut­zlosigkeit eines weit­eren erlaubt, gel­tend machen, dass die Durch­führung eines (weit­eren) bEM keine pos­i­tiv­en Ergeb­nisse hätte zeit­i­gen können. 

4. Für die objek­tive Nut­zlosigkeit des bEM trägt der Arbeit­ge­ber die Dar­legungs- und Beweis­last. Er muss auch von sich aus zum Fehlen alter­na­tiv­er Beschäf­ti­gungsmöglichkeit­en oder zur Nut­zlosigkeit ander­er, ihm zumut­bar­er Maß­nah­men vor­tra­gen. Allerd­ings gilt dies nur im Rah­men des ihm Möglichen und des nach den Umstän­den des Stre­it­falls Veranlassten.

5. Die Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamts zur Kündi­gung eines schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmers hat keine Ver­mu­tungswirkung dahinge­hend, dass ein bEM eine Kündi­gung nicht hätte ver­hin­dern können.

6. Die Beweis­last für eine Leis­tungs­be­freiung nach § 275 BGB trägt nach all­ge­meinen Grund­sätzen diejenige Partei, die daraus eine ihr gün­stige Rechts­folge herleitet..

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…