Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 02.08.2021, AZ 6 Sa 723/20

Aus­gabe: 07–2021

1. Nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ist ein Vor­trag der dar­legungs- und beweis­be­lasteten Partei notwendig, der alles das bein­hal­tet, was die dar­legende Partei weiß und wis­sen kann. Die Vor­lage von EXCEL-Daten­blät­tern und damit die Darstel­lung der Ergeb­nisse von Rechen­op­er­a­tio­nen, reicht nicht aus, um die Täter­schaft eines Arbeit­nehmers für eine behauptete Straftat darzule­gen. Sie reicht gle­ich­falls nicht aus, um die Voraus­set­zun­gen eines Schadenser­satzanspruchs schlüs­sig darzustellen.

2. Die betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gung ist kein “Auf­fang­tatbe­stand” für Sachver­halte, in denen die Tat­sachen zur Begrün­dung ein­er ver­hal­tens­be­d­ingten oder per­so­n­enbe­d­ingten Kündi­gung nicht ausreichen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…