Die Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es durch den Arbeit­ge­ber ist gem. § 134 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirk­sam, wenn die Kündi­gungserk­lärung erfol­gt, bevor die Masse­nent­las­sungsanzeige bei der Agen­tur für Arbeit einge­gan­gen ist. Die Kündi­gungserk­lärung ist erfol­gt, wenn das Kündi­gungss­chreiben unterze­ich­net ist. Auf den Zugang der Kündi­gungserk­lärung beim Arbeit­nehmer kommt es nicht an.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…