Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 23.11.2019, AZ 10 Sa 52/18

Aus­gabe: 11–2019

Auch bei ein­er fort­dauern­den Arbeit­sun­fähigkeit ist der Arbeit­nehmer nach § 5 EFZG verpflichtet, dies gegenüber seinem Arbeit­ge­ber anzuzeigen. Ein etwaiger Ver­stoß durch den Arbeit­nehmer im Falle ein­er fort­dauern­den Erkrankung wiegt jedoch im Regelfall weniger schw­er als eine fehlende oder ver­spätet erfol­gte Anzeige bei der erst­ma­li­gen Erkrankung. Im Falle ein­er ver­hal­tens­be­d­ingten Kündi­gung ist dies bei der im Rah­men von § 1 Abs. 2 KSchG durchzuführen­den Inter­essen­ab­wä­gung zu berücksichtigen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…