Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 24.09.2020, AZ 6 AZR 136/19

Aus­gabe: 7–9/2020

Der Sech­ste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat am 13. Feb­ru­ar 2020 ( 6 AZR 146/19 ua.) entsch­ieden, dass die Kündi­gun­gen des Cock­pit-Per­son­als der insol­ven­ten Flugge­sellschaft Air Berlin vom 28. Novem­ber 2017 wegen Fehler­haftigkeit der Masse­nent­las­sungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirk­sam sind (vgl. Pressemit­teilung Nr. 7/20).

Der Kläger des vor­liegen­den Ver­fahrens war bei Air Berlin als Pilot mit Ein­sat­zort Düs­sel­dorf beschäftigt und wen­det sich eben­falls gegen eine Kündi­gung vom 28. Novem­ber 2017. Der Sen­at sieht die Kündi­gung aus den im Urteil vom 13. Feb­ru­ar 2020 ( 6 AZR 146/19 ) genan­nten Grün­den als unwirk­sam an. Er wäre aus sein­er Sicht an ein­er Entschei­dung auch nicht wegen ein­er Verpflich­tung zur Vor­lage an den Gericht­shof der Europäis­chen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehindert. 

Der beklagte Insol­ven­zver­wal­ter hat jedoch zwis­chen­zeitlich Ver­fas­sungs­beschw­er­den ua. gegen die Entschei­dun­gen des Sen­ats vom 13. Feb­ru­ar 2020 erhoben. In Abwä­gung zwis­chen der Gefahr sich wider­sprechen­der Entschei­dun­gen und dem Beschle­u­ni­gungs­ge­bot sowie zur Wahrung der Funk­tions­fähigkeit des Ver­fahrens der Ver­fas­sungs­beschw­erde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat der Sen­at die Ver­hand­lung deshalb in entsprechen­der Anwen­dung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zum 31. März 2022 aus­ge­set­zt. Diese befris­tete Aus­set­zung berück­sichtigt sowohl den Umstand, dass weit­ere Ver­fas­sungs­beschw­er­den gegen Entschei­dun­gen über die Wirk­samkeit der Kündi­gun­gen vom 28. Novem­ber 2017 die Entschei­dungs­grund­lage des Bun­desver­fas­sungs­gerichts nicht ver­bre­it­ern, als auch die Inter­essen bei­der Parteien des vor­liegen­den Rechtsstre­its in angemessen­er Weise.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/r…