Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 25.02.2020, AZ 6 AZR 146/19

Aus­gabe: 2–2020

Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeit­ge­ber der Agen­tur für Arbeit eine sog. Masse­nent­las­sungsanzeige erstat­ten, bevor er in einem Betrieb eine bes­timmte Anzahl von Arbeit­nehmern inner­halb von 30 Kalen­derta­gen entlässt. Damit hat der deutsche Geset­zge­ber die union­srechtliche Verpflich­tung aus Art. 3 der Richtlin­ie 98/59/EG (Masse­nent­las­sungsrichtlin­ie — MERL) umgesetzt. 

Bezüglich der Kündi­gun­gen des Cock­pit-Per­son­als der insol­ven­ten Flugge­sellschaft Air Berlin bestand eine Anzeigepflicht. Bei der Anzeige ist jedoch der für § 17 KSchG maßge­bliche Betrieb­s­be­griff der MERL verkan­nt und deswe­gen die Anzeige nicht für den richti­gen Betrieb erstat­tet wor­den. Das hat­te zur Folge, dass die Anzeige bei ein­er örtlich unzuständi­gen Agen­tur für Arbeit erfol­gte und nicht die erforder­lichen Angaben enthielt. Dies bewirkt die Unwirk­samkeit der betrof­fe­nen Kündigungen.

Air Berlin unter­hielt an mehreren Flughäfen sog. Sta­tio­nen. Diesen war Per­son­al für die Bere­iche Boden, Kabine und Cock­pit zuge­ord­net. Der Kläger war bei Air Berlin als Pilot mit Ein­sat­zort Düs­sel­dorf beschäftigt. Sein Arbeitsver­hält­nis wurde nach der am 1. Novem­ber 2017 erfol­gten Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens in Eigen­ver­wal­tung wie das aller anderen Piloten wegen Stil­l­le­gung des Flug­be­triebs Ende Novem­ber 2017 gekündigt. Air Berlin erstat­tete die Masse­nent­las­sungsanzeige für den angenomme­nen „Betrieb Cock­pit“ und damit bezo­gen auf das bun­desweit beschäftigte Cock­pit-Per­son­al. Dieses Betrieb­sver­ständ­nis beruhte auf den bei Air Berlin tar­ifver­traglich getren­nt organ­isierten Vertre­tun­gen für das Boden‑, Kabi­nen- und Cock­pit-Per­son­al (vgl. § 117 Abs. 2 BetrVG). Die Anzeige erfol­gte wegen der zen­tralen Steuerung des Flug­be­triebs bei der für den Sitz der Air Berlin zuständi­gen Agen­tur für Arbeit Berlin-Nord. Der Kläger hat die Stil­l­le­gungsentschei­dung bestrit­ten. Der Flug­be­trieb werde durch andere Flugge­sellschaften (teil­weise) fort­ge­führt. Die Masse­nent­las­sungsanzeige sei fehlerhaft. 

Die Vorin­stanzen haben seine Kündi­gungss­chutzk­lage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Nach dem union­srechtlich deter­minierten Betrieb­s­be­griff des § 17 Abs. 1 KSchG han­delte es sich bei den Sta­tio­nen der Air Berlin um Betriebe im Sinne dieser Norm. Fol­glich hätte die Masse­nent­las­sungsanzeige für die der Sta­tion Düs­sel­dorf zuge­ord­neten Piloten bei der dafür zuständi­gen Agen­tur für Arbeit in Düs­sel­dorf erfol­gen müssen. Dort trat­en bei typ­isieren­der Betra­ch­tung die Auswirkun­gen der Masse­nent­las­sung auf, denen durch eine frühzeit­ige Ein­schal­tung der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit ent­ge­gen getreten wer­den soll. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cock­pit-Per­son­al beschränken dür­fen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwin­gend erforder­lichen Angaben hät­ten vielmehr auch das der Sta­tion zuge­ord­nete Boden- und Kabi­nen-Per­son­al erfassen müssen. Für den Betrieb­s­be­griff der MERL ist ohne Belang, dass diese Beschäftigten­grup­pen kollek­tivrechtlich in andere Vertre­tungsstruk­turen einge­bet­tet waren. 

Der Sen­at hat­te auf­grund der Unwirk­samkeit der Kündi­gung nach § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB nicht darüber zu entschei­den, ob ein Betriebs(teil-)übergang auf eine andere Flugge­sellschaft stattge­fun­den hat.

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