1. In der Über­nahme des Betriebs ein­er Lan­deser­stauf­nah­meein­rich­tung für Flüchtlinge kann ein Betrieb­süber­gang liegen. Das ist der Fall, wenn dem neuen Betreiber die Räum­lichkeit­en ein­schließlich der Erstausstat­tung der Unter­bringungsz­im­mer über­lassen wer­den und ein nach Zahl und Sachkunde wesentlich­er Teil des Per­son­als über­nom­men wird (mehrere Betreuer und der Objektleiter).

2. Der Annahme eines Betrieb­süber­gangs ste­ht es nicht ent­ge­gen, dass der neue Betreiber bauliche Verän­derun­gen durch­führt, u.a. um eine elek­tro­n­is­che Erfas­sung in allen Leis­tungs­bere­ichen zu ermöglichen. Das gilt auch für Änderun­gen des Betreiberkonzeptes mit ver­stärk­ten Betreu­ungsange­boten ein­schließlich des Betriebes eines Kinder­gartens in Eigenregie.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…