1. Nach Ziff 4.1 TV-LeiZ hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer nach 24 Monaten Überlassung einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Ein Anspruch besteht nicht, wenn im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung der Einsatz von Leih-/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität geregelt ist, Ziff 4.1 iVm 3.1 TV-LeiZ.

2. Der Tarifvertrag schränkt die möglichen Regelungsgegenstände nicht ein und gibt auch keinen bestimmten Mindestinhalt der betrieblichen Regelung vor. Er enthält auch kein Zitiergebot.

3. Eine Betriebsvereinbarung zur “Festlegung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf den Bereich Werkssicherheit”, die ua das Volumen von Leih-/Zeitarbeit und die Höchstdauer des Einsatzes und die Übernahme von Leiharbeitnehmern regelt, entspricht den Vorgaben des Tarifvertrages. Das gilt auch für eine Protokollnotiz, die entsprechende Regelungen enthält und sich als eigenständige Betriebsvereinbarung iSv § 77 BetrVG darstellt.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…