Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 24.03.2023, AZ 15 Sa 30/21

Aus­gabe: 03–2023

1. Lässt ein Unternehmen als Ver­tragsar­beit­ge­ber sein arbeitsver­traglich­es Weisungsrecht von einem zweit­en Unternehmen ausüben und über­lässt es diesem ins­beson­dere auch das sit­u­a­tions­be­zo­gene “Dirigieren” der Arbeit­nehmer im konkreten Einzelfall, und ermöglicht das andere Unternehmen sein­er­seits einem drit­ten Unternehmen durch diese Steuerung des Per­son­als die Betrieb­s­führung des drit­ten Unternehmens, liegt eine Arbeit­nehmerüber­las­sung an das zweite Unternehmen vor. 

2. Der durch das Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz gewährleis­tete Schutz darf jeden­falls nicht dadurch umgan­gen wer­den, dass die Erteilung arbeit­srechtlich­er Weisun­gen ein­er­seits und die “Betrieb­se­ingliederung” ander­er­seits aufges­pal­ten wer­den. Das gilt auch im Bere­ich der Luftfahrt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…