Eine vom Arbeit­ge­ber vor­for­mulierte arbeitsver­tragliche Ver­fal­lk­lausel, die ohne jede Ein­schränkung alle bei­der­seit­i­gen Ansprüche aus dem Arbeitsver­hält­nis und damit auch den ab dem 1. Jan­u­ar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Min­dest­lohn erfasst, ver­stößt gegen das Trans­paren­zge­bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist — jeden­falls dann — ins­ge­samt unwirk­sam, wenn der Arbeitsver­trag nach dem 31. Dezem­ber 2014 geschlossen wurde. 

Der Kläger war beim Beklagten als Fuß­bo­den­leger beschäftigt. Im Arbeitsver­trag vom 1. Sep­tem­ber 2015 ist ua. geregelt, dass alle bei­der­seit­i­gen Ansprüche aus dem Arbeitsver­hält­nis ver­fall­en, wenn sie nicht inner­halb von drei Monat­en nach Fäl­ligkeit gegenüber der anderen Ver­tragspartei schriftlich gel­tend gemacht wor­den sind. Nach­dem der Beklagte das Arbeitsver­hält­nis gekündigt hat­te, schlossen die Parteien im Kündi­gungsrechtsstre­it einen Ver­gle­ich, dem zufolge das Arbeitsver­hält­nis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in dem sich der Beklagte ua. verpflichtete, das Arbeitsver­hält­nis bis zum 15. Sep­tem­ber 2016 ord­nungs­gemäß abzurech­nen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6. Okto­ber 2016 zuge­gan­gene Abrech­nung für August 2016 wies keine Urlaub­sabgel­tung aus. In dem vom Kläger am 17. Jan­u­ar 2017 anhängig gemacht­en Ver­fahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaub­sabgel­tung sei ver­fall­en, weil der Kläger ihn nicht rechtzeit­ig inner­halb der Auss­chlussfrist gel­tend gemacht habe. 

Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben. Das Lan­desar­beits­gericht hat sie auf die Beru­fung des Beklagten abgewiesen. 

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg und führte zur Wieder­her­stel­lung der erstin­stan­zlichen Entschei­dung. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgel­tung von 19 Urlaub­sta­gen mit 1.687,20 Euro brut­to. Er musste den Anspruch nicht inner­halb der ver­traglichen Auss­chlussfrist gel­tend machen. Die Auss­chlussklausel ver­stößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist nicht klar und ver­ständlich, weil sie ent­ge­gen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Jan­u­ar 2015 zu zahlen­den geset­zlichen Min­dest­lohn nicht aus­nimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaub­sabgel­tung aufrechter­hal­ten wer­den (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränkt wed­er seinem Wort­laut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwen­dung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

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