Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 23.09.2021, AZ 10 Sa 73/20

Aus­gabe: 09–2021

1. Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bun­des­man­teltar­ifver­trags für die Süßwarenin­dus­trie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthal­tene Dif­feren­zierung zwis­chen den Zuschlä­gen für Nachtar­beit und für Nachtschichtar­beit ver­stößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zuschläge für Nachtar­beit sind gegenüber den Zuschlä­gen für Nachtschichtar­beit bei Berück­sich­ti­gung aller maßge­blichen Aus­gle­ich­sregelun­gen annäh­ernd dop­pelt so hoch. Bei­de Arbeit­nehmer­grup­pen sind ver­gle­ich­bar. Dem BMTV ist kein Sach­grund für die Dif­feren­zierung zwis­chen den Zuschlä­gen für Nachtar­beit und für Nachtschichtar­beit zu entnehmen.

2. Die nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vere­in­barende Ungle­ich­be­hand­lung des Klägers, der für Schichtar­beit im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr lediglich den Zuschlag von 15% erhält, kann nur durch eine Anpas­sung “nach oben” beseit­igt wer­den. Die Anpas­sung “nach oben” hat sich an der gün­stigeren Regelung zu ori­en­tieren. Diese Norm enthält das einzig verbleibende gültige Bezugssystem.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…