OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 04.02.2020, AZ I‑21 U 38/19

Aus­gabe: 2–2020

Eine Kirchenge­meinde im Ber­gis­chen Land durfte einem Fried­hof­s­gärt­ner nicht nach 25 Jahren frist­los kündi­gen, weil dessen Mitar­beit­er sich im Umgang mit ein­er Leiche straf­bar gemacht hat. Dies hat der 21. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Düs­sel­dorf unter dem Vor­sitz von Gabriele Schae­fer-Lang am 26. Novem­ber 2019 entsch­ieden (Akten­ze­ichen I‑21 U 38/19).

Der Fried­hof­s­gärt­ner wurde im Sep­tem­ber 2016 mit der Vor­bere­itung ein­er Beerdi­gung in dem mit­tleren Grab ein­er Fam­i­lien­grab­stätte beauf­tragt. In dem linken Grab war zulet­zt 2010 ein Fam­i­lien­mit­glied beerdigt wor­den. Ein Mitar­beit­er des Fried­hof­s­gärt­ners ver­wech­selte bei den Aushubar­beit­en die Gräber und hub das linke Grab aus. Als er hier­bei auf nicht ver­rot­tete Sargteile wie auch Leichen­teile stieß, entsorgte er diese in einem Müll­con­tain­er. Dort wur­den sie wenige Tage später ent­deckt. Darauf kündigte die Kirchenge­meinde frist­los den Ver­trag mit dem Fried­hof­s­gärt­ner. Außer­dem erk­lärte sie die ordentliche Kündigung.

Aus Sicht des Gerichts war der Kirchenge­meinde eine weit­ere Tätigkeit des Mitar­beit­ers auf dem Fried­hof nicht mehr zumut­bar. Das recht­fer­tigte aber nicht die Kündi­gung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre bean­stan­dungs­frei gear­beit­et hat­te. Vielmehr hätte sie ihn abmah­nen und ihm so Gele­gen­heit geben kön­nen, seinen Mitar­beit­er von weit­eren Tätigkeit­en zu entbinden.

Deshalb kann der Fried­hof­s­gärt­ner Vergü­tung für das halbe Jahr ver­lan­gen, das nach der frist­losen Kündi­gung bis zur frist­gerecht­en Beendi­gung des Ver­trages verg­ing. Der Sen­at bestätigt damit das erstin­stan­zliche Grun­durteil des Landgerichts Wup­per­tal. Dieses muss nun entschei­den, welche Vergü­tung dem Fried­hof­s­gärt­ner der Höhe nach zuste­ht (Akten­ze­ichen 7 O 59/17).

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