Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 31.08.2021, AZ 3 TaBV 18/21

Aus­gabe: 08–2021

1. Zum Begriff der offen­sichtlichen Unzuständigkeit bei § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. 

2. Solange zum sel­ben Regelungs­the­ma eine abschließende Regelung durch eine ungekündigte und damit nor­ma­tiv wirk­ende Betrieb­svere­in­barung bere­its beste­ht, kann diese durch Spruch ein­er Eini­gungsstelle nicht abgelöst wer­den. Spruch­fähig ist das Regelungs­the­ma vielmehr erst nach Beendi­gung der Laufzeit und damit der nor­ma­tiv­en Wirkung der beste­hen­den Kollektivvereinbarung. 

3. Da diese Rechts­frage allerd­ings in Recht­sprechung und Lit­er­atur nicht unum­strit­ten ist und eine gefes­tigte höch­strichter­liche Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts hierzu nicht beste­ht, zudem die Gege­nan­sicht zwar nicht zu überzeu­gen ver­mag, aber auch nicht rechtlich unhalt­bar ist, schei­det die Annahme, eine Eini­gungsstelle sei in einem solchen Fall offen­sichtlich unzuständig, aus. Sie ist dann vielmehr gerichtlich einzuset­zen und hat sodann selb­st über ihre Zuständigkeit zu entscheiden.

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