Pflegekräfte, die als Hon­o­rarpflegekräfte in sta­tionären Pflegeein­rich­tun­gen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selb­st­ständi­ge anzuse­hen, son­dern unter­liegen als Beschäftigte der Sozialver­sicherungspflicht. Dies hat der 12. Sen­at des Bun­dessozial­gerichts heute entsch­ieden (Akten­ze­ichen B 12 R 6/18 R als Leitfall).

Zwar haben wed­er der Ver­sorgungsauf­trag ein­er sta­tionären Pflegeein­rich­tung noch die Regelun­gen über die Erbringung sta­tionär­er Pflegeleis­tun­gen nach dem SGB XI oder das Heim­recht des jew­eili­gen Lan­des eine zwin­gende über­ge­ord­nete Wirkung hin­sichtlich des sozialver­sicherungsrechtlichen Sta­tus von in sta­tionären Ein­rich­tun­gen täti­gen Pflege­fachkräften. Reg­u­la­torische Vor­gaben sind jedoch bei der Gewich­tung der Indizien zur Beurteilung der Ver­sicherungspflicht zu berück­sichti­gen. Sie führen im Regelfall zur Annahme ein­er Eingliederung der Pflege­fachkräfte in die Organ­i­sa­tions- und Weisungsstruk­tur der sta­tionären Pflegeein­rich­tung. Unternehmerische Frei­heit­en sind bei der konkreten Tätigkeit in ein­er sta­tionären Pflegeein­rich­tung kaum denkbar. Selb­st­ständigkeit kann nur aus­nahm­sweise angenom­men wer­den. Hier­für müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Auf­gaben­erledi­gung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pfle­gen­den Per­so­n­en oder bei der Rei­hen­folge der einzel­nen Pflege­maß­nah­men, reichen hier­für nicht.

Aus­ge­hend davon war die beige­ladene Pflege­fachkraft im Leit­fall beim Pflege­heim beschäftigt. Sie hat — nicht anders als bei dem Pflege­heim angestellte Pflege­fachkräfte — ihre Arbeit­skraft voll­ständig eingegliedert in einen frem­den Betrieb­sablauf einge­set­zt und war nicht unternehmerisch tätig.

An dieser Beurteilung ändert auch ein Man­gel an Pflege­fachkräften nichts: Die sowohl der Ver­sichertenge­mein­schaft als auch den einzel­nen Ver­sicherten dienen­den sozial­rechtlichen Regelun­gen zur Ver­sicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Man­gel­berufen nicht zu sus­pendieren, um eine Steigerung der Attrak­tiv­ität des Berufs durch eine von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen “ent­lastete” und deshalb höhere Ent­loh­nung zu ermöglichen.

Hin­weise zur Rechtslage:
§ 7 Absatz 1 SGB IV
1Beschäftigung ist die nicht­selb­ständi­ge Arbeit, ins­beson­dere in einem Arbeitsver­hält­nis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäf­ti­gung sind eine Tätigkeit nach Weisun­gen und eine Eingliederung in die Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Weisungsgebers.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemittei…