Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 26.05.2020, AZ 7 Ta 200/19

Das Zeug­nis­da­tum, mit dem ein qual­i­fiziertes Arbeit­sendzeug­nis verse­hen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zu beze­ich­nen, nicht dage­gen den Tag, an dem das Zeug­nis tat­säch­lich physisch aus­gestellt wor­den ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…