Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 30.06.2020, AZ 3 Ta 155/20

1. Ergibt sich bei typol­o­gisch sowohl im Rah­men eines Arbeitsver­hält­niss­es als auch eines freien Dien­stver­hält­niss­es möglich­er Tätigkeit (hier als Recht­san­walt und “Part­ner”) im Wege der Ausle­gung der ver­traglichen Vere­in­barun­gen, dass die Ver­tragsparteien sich deut­lich für den Ver­tragstyp des Arbeitsver­trages entsch­ieden haben, ist diese Ver­tragstype­n­wahl regelmäßig bindend. Eine gerichtliche Kor­rek­tur anhand der prak­tis­chen Ver­trags­durch­führung find­et hier in aller Regel nicht mehr statt. Damit ist automa­tisch auch der Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en begrün­det (eben­so schon LAG Düs­sel­dorf vom 10.12.2019 — 3 Ta 402/19).

2. Eine Aus­nahme hier­von ist allen­falls denkbar, wenn sich auf­grund der Ver­tragsprax­is zwin­gend ergäbe, dass die den Ver­tragstyp des Arbeitsver­hält­niss­es fes­tle­gen­den ver­traglichen Vere­in­barun­gen im Sinne ein­er fal­sa demon­stra­tio von Beginn an von den Parteien tat­säch­lich gar nicht gewollt waren. 3. Auch im Rechtswegbes­tim­mungsver­fahren im Rah­men eines einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahrens hat das Lan­desar­beits­gericht über die Zulas­sung der Rechts­beschw­erde nach Maß­gabe des § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zu entschei­den. Diese spezialge­set­zliche und keine Aus­nahme für einst­weilige Rechtss­chutzver­fahren vorse­hende Regelung ver­drängt die anson­sten im Beschw­erderecht Anwen­dung find­en­den Nor­men der §§ 78 Satz 1 ArbGG, 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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