Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 24.01.2020, AZ 9 Ta 158/19

1. Kündigt ein Arbeit­ge­ber das vere­in­barungs­gemäß nach der Bestel­lung eines Arbeit­nehmers zum Geschäfts­führer ruhende und nach der Abberu­fung als Geschäfts­führer wieder aufgelebte Arbeitsver­hält­nis, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die vom Arbeit­nehmer erhobene Kündi­gungss­chutzk­lage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG auss­chließlich zuständig.

2. Erweit­ert der Arbeit­nehmer seine Klage gegen eine aus dem­sel­ben Grund nach­fol­gende Kündi­gung des Geschäfts­führeranstel­lungsver­hält­niss­es, ste­ht dieser Klageantrag in einem unmit­tel­baren wirtschaftlichen Zusam­men­hang zu der zuvor erhobe­nen Kündi­gungss­chutzk­lage. Für ihn ist das Arbeits­gericht gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eben­falls zuständig

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