Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 01.03.2021, AZ 3 Ta 319/20

Aus­gabe: 2–2021

1. Konkur­renten­stre­itver­fahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen stre­it­entschei­dende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betr­e­f­fen eine öffentlich-rechtliche und keine bürg­er­liche Rechtsstre­it­igkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Ver­wal­tungs­gericht­en und nicht zu den Arbeits­gericht­en eröffnet. Das gilt unab­hängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäf­ti­gung im Beamten­ver­hält­nis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsver­hält­nis oder allein für eine Beschäf­ti­gung im Arbeitsver­hält­nis aus­geschrieben und vorge­se­hen ist (eben­so bere­its LAG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 21.08.2020 — 3 Ta 202/20).

2. Die Zusam­men­hangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG set­zt voraus, dass sowohl die anhängige Haup­tk­lage als auch die Zusam­men­hangsklage bürg­er­liche Rechtsstre­it­igkeit­en betr­e­f­fen. Für eine öffentlich-rechtliche Stre­it­igkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en nicht begrün­det werden. 

3. Im Rechtswegbes­tim­mungsver­fahren ist auf­grund der spezialge­set­zlichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 — 6 GVG die Zulas­sung der Rechts­beschw­erde auch in einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren zuläs­sig und das Rechtsmit­tel der Rechts­beschw­erde daher bei Zulas­sung statthaft. 

4. Legt der Beschw­erde­führer im Rechtswegbes­tim­mungsver­fahren die sofor­tige Beschw­erde unmit­tel­bar bei dem Lan­desar­beits­gericht und nicht beim Aus­gangs­gericht ein, erfol­gt keine Rück­gabe der Sache zur Abhil­feprü­fung. Vielmehr ist in diesem Fall unmit­tel­bar die Entschei­dungskom­pe­tenz des Beschw­erdegerichts ohne vorgeschal­tetes Abhil­fever­fahren gegeben (eben­so schon LAG Düs­sel­dorf vom 29.06.2020 — 3 Ta 157/20)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…