Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.10.2020, AZ 3 Ta 202/20

Aus­gabe: 10–2020

1. Konkur­renten­stre­itver­fahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen stre­it­entschei­dende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betr­e­f­fen eine öffentlich-rechtliche und keine bürg­er­liche Rechtsstre­it­igkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Ver­wal­tungs­gericht­en und nicht zu den Arbeits­gericht­en eröffnet. Das gilt unab­hängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäf­ti­gung im Beamten­ver­hält­nis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsver­hält­nis oder allein für eine Beschäf­ti­gung im Arbeitsver­hält­nis aus­geschrieben und vorge­se­hen ist. 

2. Der Rechtsweg ist in Konkur­renten­stre­itver­fahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst daher auch dann allein zu den Ver­wal­tungs­gericht­en und nicht zu den Arbeits­gericht­en eröffnet, wenn sich ein bere­its im Arbeitsver­hält­nis beschäftigter Bewer­ber auf eine aus­geschriebene andere Stelle bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber des öffentlichen Dien­stes zum Zwecke der “Beförderung” und Weit­erbeschäf­ti­gung im Arbeitsver­hält­nis bewirbt, sofern in dem Konkur­renten­stre­itver­fahren Art. 33 Abs. 2 GG die stre­it­entschei­dende Norm ist. 

3. Der Charak­ter der Stre­it­igkeit bleibt auch dann öffentlich-rechtlich, wenn der kla­gende Bewer­ber seinen Anspruch auf Sicherung des Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs neben Art. 33 Abs. 2 GG mit der­sel­ben Argu­men­ta­tion par­al­lel auch auf die Ver­let­zung der Für­sorgepflicht seines Arbeit­ge­bers stützt, denn auch die Für­sorgepflicht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsver­hält­nis wird dann erneut allein durch die stre­it­entschei­dende Norm des Art. 33 Abs. 2 GG aus­ge­füllt und hat keinen darüber hin­aus­ge­hen­den, eigen­ständi­gen Inhalt. 

4. Die Zusam­men­hangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG set­zt voraus, dass sowohl die anhängige Haup­tk­lage als auch die Zusam­men­hangsklage bürg­er­liche Rechtsstre­it­igkeit­en betr­e­f­fen. Für eine öffentlich-rechtliche Stre­it­igkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en nicht begrün­det werden. 

5. Im Rechtswegbes­tim­mungsver­fahren ist auf­grund der spezialge­set­zlichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 — 6 GVG die Zulas­sung der Rechts­beschw­erde auch in einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren zuläs­sig und das Rechtsmit­tel der Rechts­beschw­erde daher bei Zulas­sung statthaft.

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