Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG — Betriebsnormen – Inhaltsnormen

 

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 28.01.2021, AZ 21 Sa 12/20

Aus­gabe: 1–2021

1. § 1 Abs. 1b AÜG eröffnet den Tar­ifver­tragsparteien der Ein­satzbranche, durch Tar­ifver­trag abwe­ichende Regelun­gen zur Über­las­sung­shöch­st­dauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG zu tre­f­fen sowie Abwe­ichun­gen zur Ein­satz­dauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG.

2. § 1 Abs. 1b AÜG ver­stößt wed­er gegen die Tar­i­fau­tonomie der Tar­ifver­tragsparteien der Zeitar­beits­branche noch gegen die neg­a­tive Koali­tions­frei­heit. Eben­sowenig ver­stößt die Norm gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 

3. Machen die Tar­ifver­tragsparteien der Ein­satzbranche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG vol­lum­fänglich Gebrauch, sind die Regelun­gen zur Ein­satz­dauer im Ein­satz­be­trieb des Entlei­hers bloße Betrieb­snor­men iSd. § 3 Abs. 2 TVG (ander­er Ansicht LAG Baden-Würt­tem­berg 02.12.2020 — 4 Sa 16/20 — nicht rechtskräftig). 

Durch diese Betrieb­snor­men für die Betriebe der Ein­satzbranche wird ein bloßer Reflex mit mit­tel­bar­er Wirkung für das Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Ver­lei­her und dessen Arbeit­nehmer geschaf­fen. Sie wirken in diesem Ver­tragsver­hält­nis bei der Über­las­sung­shöch­st­dauer nicht als Inhalt­snorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVG.

4. Nr. 2.3 des von Süd­west­met­all und der IG Met­all, Bezirk Baden-Würt­tem­berg abgeschlosse­nen Tar­ifver­trags Leih-/Zeitar­beit (TV Leiz), mit welch­er die Höch­st­dauer eines Ein­satzes von Lei­har­beit­nehmern auf 48 Monate ange­hoben wurde, bewirkt deshalb auch für Nicht­mit­glieder der IG Met­all eine Abwe­ichung von der Über­las­sung­shöch­st­dauer von 18 Monat­en gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…

 
 
 
 

Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG — Betriebsnormen – Inhaltsnormen

 

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 28.01.2021, AZ 21 Sa 12/20

Aus­gabe: 1–2021

1. § 1 Abs. 1b AÜG eröffnet den Tar­ifver­tragsparteien der Ein­satzbranche, durch Tar­ifver­trag abwe­ichende Regelun­gen zur Über­las­sung­shöch­st­dauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG zu tre­f­fen sowie Abwe­ichun­gen zur Ein­satz­dauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG.

2. § 1 Abs. 1b AÜG ver­stößt wed­er gegen die Tar­i­fau­tonomie der Tar­ifver­tragsparteien der Zeitar­beits­branche noch gegen die neg­a­tive Koali­tions­frei­heit. Eben­sowenig ver­stößt die Norm gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 

3. Machen die Tar­ifver­tragsparteien der Ein­satzbranche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG vol­lum­fänglich Gebrauch, sind die Regelun­gen zur Ein­satz­dauer im Ein­satz­be­trieb des Entlei­hers bloße Betrieb­snor­men iSd. § 3 Abs. 2 TVG (ander­er Ansicht LAG Baden-Würt­tem­berg 02.12.2020 — 4 Sa 16/20 — nicht rechtskräftig). 

Durch diese Betrieb­snor­men für die Betriebe der Ein­satzbranche wird ein bloßer Reflex mit mit­tel­bar­er Wirkung für das Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Ver­lei­her und dessen Arbeit­nehmer geschaf­fen. Sie wirken in diesem Ver­tragsver­hält­nis bei der Über­las­sung­shöch­st­dauer nicht als Inhalt­snorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVG.

4. Nr. 2.3 des von Süd­west­met­all und der IG Met­all, Bezirk Baden-Würt­tem­berg abgeschlosse­nen Tar­ifver­trags Leih-/Zeitar­beit (TV Leiz), mit welch­er die Höch­st­dauer eines Ein­satzes von Lei­har­beit­nehmern auf 48 Monate ange­hoben wurde, bewirkt deshalb auch für Nicht­mit­glieder der IG Met­all eine Abwe­ichung von der Über­las­sung­shöch­st­dauer von 18 Monat­en gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…